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Steuerexperte warnt: Weniger Rechtssicherheit bei Geschäften mit Partnern im EU-Ausland – Steuernachzahlung droht

(Achern/Berlin, 15. Oktober 2013) Viele Unternehmen, die ihre Produkte an Unternehmen in anderen Ländern der Europäischen Union verkaufen, laufen Gefahr, die Umsatzsteuerbefreiung für diese Geschäfte zu verlieren. Darauf weist der Steuerexperte Mario Schnurr von Schultze & Braun hin. Hintergrund seiner Warnung sind neue Nachweispflichten, die am 1. Oktober in Kraft traten. „Dadurch wird es künftig deutlich aufwendiger, einen rechtssicheren Nachweis darüber zu führen, dass die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist“, fürchtet Schnurr. Doch nur mit dem Nachweis sind Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit. „Immerhin gelten Übergangsfristen bis Jahresende. Das gibt den Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und beraten zu lassen.“

Steuern

Führen Unternehmen keinen korrekten Nachweis darüber, dass die von ihnen produzierte bzw. gehandelte Ware ins EU-Ausland geliefert wurde, drohen ihnen Steuernachzahlungen für diese Lieferungen. „Unter Umständen wird dies erst nach Jahren bei einer Betriebsprüfung entdeckt – und dann wird der Unternehmer plötzlich mit einer unerwarteten Steuerforderung konfrontiert“, so Schnurr. Zwar kann ein Unternehmen anhand verschiedener Unterlagen nachweisen, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist. Nach Auskunft von Schnurr ist jedoch zumindest in den Fällen, in denen die Ware selbst transportiert wird, unklar, was – neben der vom Bundesfinanzministerium geforderten so genannten Gelangensbestätigung – tatsächlich als rechtssicherer Nachweis gilt.

In bestimmten Fällen treffen die Neuregelungen die Unternehmer besonders hart: „Holt der Abnehmer die Ware beispielsweise selbst ab – und das ist in den Regionen an der Grenze recht häufig der Fall – reicht es künftig nicht mehr, dass der Abnehmer dem Unternehmen versichert, die Ware in das EU-Ausland zu transportieren. Vielmehr muss er nun bestätigen, dass die Ware tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet gelangt ist“, berichtet Schnurr. „Das bedeutet, dass er das nicht einfach schon bei der Abholung auf einer Kopie des Lieferscheins versichern kann, sondern dass er diese Erklärung erst am Ende des Transportes abgeben darf. Das macht den Nachweis in vielen Fällen wenig praktikabel und aufwendig.“

Werden Transportunternehmen eingeschaltet, gestaltet sich der Nachweis in der Regel einfacher. „Doch auch hier sind die betroffenen Unternehmen gut beraten, sich über die neuen Anforderungen genau zu informieren und zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend sind“, so Schnurr.

Die Angaben, die der Staat von den Unternehmern künftig verlangt, seien zudem vielfältig. Auch wenn die Steuerverwaltung Erleichterungen bei der Nachweispflicht erlaube, seien bei Unternehmen doch mitunter organisatorische Veränderungen notwendig. „Wer als Unternehmer bei Geschäften mit Partnern im EU-Ausland unsicher ist, sollte sich deshalb unbedingt fachkundig beraten lassen“, rät Schnurr. Der Steuerexperte verweist darauf, dass andere EU-Staaten außerdem eine derartige Regelung wie in Deutschland nicht kennen. „Deshalb wird es notwendig sein, bei ausländischen Kunden und Speditionen um Verständnis für den Mehraufwand zu werben.“