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OVG Rheinland-Pfalz – Urteil pro Bettensteuer: „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ in Bingen und Trier rechtmäßig

(Koblenz, 04. Juni 2011) Urteil pro Bettensteuer: Die von den Städten Bingen und Trier erhobene so genannte Kultur- und Tourismusförderabgabe ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden dürften demnach mit der Matratzenmaut belegt werden. Das Urteil mit Signalwirkung ist ein weiterer Rückschlag für die Hotellerie.

In Bingen und Trier gilt seit Anfangf des Jahres die sog. „Kulturförderabgabe“. In Bingen beträgt der Steuersatz pro Übernachtung und Gast je nach der Höhe des Übernachtungspreises zwischen einem und drei Euro, wobei allerdings höchstens vier zusammenhängende Übernachtungen der Besteuerung unterfallen. Der Steuersatz in Trier beträgt pro Übernachtung und Gast 1,00 Euro. Dort werden höchstens sieben zusammenhängende Übernachtungen besteuert. Die Antragstellerinnen, die jeweils ein Hotel in Bingen und Trier betreiben, haben gegen die Satzungen Normenkontrollanträge gestellt, die das Oberverwaltungsgericht abgelehnt hat.

Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige, heißt es in einer Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit knüpfe sie an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgehe. Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt.

Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe. Das gelte nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb. Diese seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten. Des Weiteren unterscheide sich die Kultur- und Tourismusförderabgabe hinsichtlich des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes und der Erhebungstechnik deutlich von der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer und sei ihr deshalb nicht gleichartig.

Im Übrigen verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei habe er sich wegen des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwands für die Kultur- und Tourismusförderabgabe entscheiden dürfen. Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf 7% ermäßigt habe. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen. Schließlich führe die Kultur- und Tourismusförderabgabe, welche auf die Übernachtungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.

(Urteile vom 17. Mai 2011 / Aktenzeichen: 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG)