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Hamburg: Erster Vorstoß gegen Bettensteuer erfolglos – Finanzgericht weist Antrag auf Einstweilige Verfügung ab

(Hamburg, 06. April 2013) Ärger in der Hansestadt: Die seit Jahresbeginn geltende Bettensteuer bürdet bis zu 30.000 Euro Extrakosten den Tophotels in Hamburg auf; wir berichteten. Nun scheiterte ein erster juristischer Vorstoß gegen die Matratzenmaut von bis zu vier Euro auf private Übernachtungen. Das Finanzgericht Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück. Die Kultur- und Tourismustaxe stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar, heißt es zur Begründung.

Bettensteuer-Formel

Es sei nicht zu beanstanden, wenn Hotelgäste beim Einchecken befragt werden müssen, ob sie geschäftlich unterwegs seien, heißt es bei Gericht. Außerdem habe der Hotelbetreiber die Möglichkeit, seinen Aufwand dadurch gering zu halten, dass er die nicht besonders hohen Steuerbeträge generell in seine Übernachtungspreise einkalkuliere und so auf alle Kunden abwälze. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit sei nicht zu erkennen. Das Finanzgericht Hamburg sieht die gleichmäßige Erhebung der Steuer somit nicht in Frage gestellt.

Genau dies hatte die Antragstellerin, Betreiberin von mehreren Hotels im Niedrigpreis-Segment, in Frage gestellt. Bei sehr niedrigen Zimmerpreisen, sehe sie sich gezwungen, die Steuer den privat Reisenden in Rechnung zu stellen. Zudem halte sie es für nicht zumutbar, bis zu 1.000 Gäste täglich zu befragen und Nachweise zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer tatsächlich überall gleichmäßig erhoben werde, so in der Antragsbegründung.