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Bundraten in Hotels: Keine Erhöhung vorgesehen – Sind 60 Euro pro Übernachtung noch marktgerecht?

Ohne Frühstück - Nutzer von sog. Bundraten in Hotels (Richtwert: 60 Euro) erhalten F&B-Ausgaben nicht erstattet.

Berlin, 07. April 2017 – Der Mindestlohn wird erhöht, die Kosten für Energie und Warenbeschaffung galoppieren davon: Seit zwölf Jahren beharrt der Bund auf eine Hotelrate von 60 Euro, die bei Dienstreisen erstattet wird. Eine Erhöhung ist nicht geplant. In der Hotellerie regt sich deshalb Unmut: Einerseits werden die Lohnkosten gesetzlich gesteigert, andererseits der Deckungsbeitrag außer Acht gelassen.

Ohne Frühstück - Nutzer von sog. Bundraten in Hotels (Richtwert: 60 Euro) erhalten F&B-Ausgaben nicht erstattet.
Ohne Frühstück – Nutzer von sog. Bundraten in Hotels (Richtwert: 60 Euro) erhalten F&B-Ausgaben nicht erstattet.

Zwar können laut Vorschrift auch Zimmerraten von mehr als 60 Euro erstattet werden. Doch dies wird in der Praxis seltener angewendet, wie Hoteliers berichten. Allerdings werden laut einer Erhebung der Uni Paderborn Bundraten von 60 Euro und etwas höher in Häusern von Motel One, beispielsweise für Bundespolizisten, akzeptiert. „Eine Überprüfung der Verwaltungsvorschriften erfolgt anlassbezogen. Aufgrund der Systematik, auch Aufwendungen für höhere Übernachtungskosten zu erstatten, hat die Praxis bislang keine Notwendigkeit einer Anpassung gesehen“, so ein Sprecher des Innenministeriums.

Mitarbeiter von Bundesbehörden seien ebenso gern gesehen Gäste, so eine Tophoteliere. Doch zusätzliche F&B-Umsätze wie Frühstück oder Abendessen seien kaum zu realisieren, da diese eben nicht vom Arbeitgeber erstattet würden. Meist speisen Nutzer von Bundraten günstiger außerhalb des Hotels.


Was ist die „Bundrate“?
Die rechtliche Grundlage für die Erstattung von Übernachtungskosten ist in §7 Abs.1 S.2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) verankert. Danach werden Übernachtungskosten, die höher als 20 Euro sind, erstattet, soweit sie notwendig sind. Zur Verwaltungserleichterung sieht Nr. 7.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG (BRKGVwV) vor, dass bei Übernachtungskosten bis 60 Euro deren Notwendigkeit angenommen wird. Die BRKGVwV ist am 01. September 2005 in Kraft getreten, seit diesem Datum besteht dieser Richtwert.
Die Notwendigkeit kann auch vorliegen, wenn der Betrag von 60 Euro überschritten wird.
Hat die Reisestelle bereits vor Reiseantritt Übernachtungskosten im Einzelfall als angemessen anerkannt, die oberhalb der 60 Euro liegen, oder ist das gebuchte Hotel in einem Hotelverzeichnis der Reisestelle enthalten, werden diese auch ohne besondere Begründung erstattet. Darüber hinaus ist die Überschreitung im Einzelfall zu begründen. Eine Begründung im Einzelfall kann z. B. vorliegen, wenn an dem Ort des Dienstgeschäfts eine Messe oder Großveranstaltung stattfindet, alle preiswerteren Hotels ausgebucht sind oder die Übernachtung in dem Veranstaltungshotel einer Tagung vorgenommen werden soll.