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BGH bekräftigt: Nutzung fremder Marken beim Keyword Advertising weiterhin erlaubt

(Karlsruhe, 17. Dezember 2012) Das betrifft auch viele Hotels: Im sog. Keyword Advertising ist die Nutzung fremder Markennamen auch weiterhin erlaubt. Dies bekräftigte nun der Bundesgerichtshof in einem neuerlichen Urteil (Az.- I ZR 217/10 vom 13. Dezember 2012). Ein Unternehmen dürfe die Wortmarke eines Mitbewerbers als Schlüsselwort bei Google Adwords verwenden. Bedingung sei, dass die von Google auf das Keyword hin eingeblendete Werbung “in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.”

Google Suche: Nutzung fremder Markennamen ist beim Keyword Advertising erlaubt
Google Suche: Nutzung fremder Markennamen ist beim Keyword Advertising erlaubt

Damit dürfen z.B. Reiseportale die Markennamen von Hotels z.B. bei Google Adwords nutzen. Wird beispielsweise häufig nach dem neuen Waldorf Astoria in Berlin gesucht, könnte ein Onlinereisemittler den Markennamen „Waldorf Astoria“ für eigene Reiseofferten für die Haupstadt nutzen, um bei solchen Onlinesuchen mit seiner Onlineanzeige zu erscheinen.

Das Keyword Advertising ist nicht zu verwechseln mit dem sog. Domain Grabbing. Dabei werden Markennamen von Hotels als neue Webadresse (URL) genutzt und mit eigenen Reiseinhalten beworben.

Lesen Sie hier die offizielle Pressemitteilung des BGH dazu:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62556&pos=0&anz=210