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Bayern: Erste Hotels und Gaststätten wegen Hygienemängel am Pranger

(München, 30. Oktober 2012) Harter Tobak für die Hotellerie und Gastronomie: In Bayern wurden nun die ersten Gastbetriebe wegen Hygienemängel an den Pranger gestellt. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit veröffentlicht unter www.lgl.bayern.de nun regelmäßig die Ergebnisse von Betriebsprüfungen. So heißt es zum Landhotel Huber am See in Münsing-Ambach am Starnberger See: „bauliche Mängel; Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln.“ Dahinter steht der Vermerk „Mängel beseitigt“, also scheint wieder alles in Ordnung zu sein.

So schlimm sieht es in manchem Gastbetrieb aus - Wer gegen Hygienebestimmungen verstößt, kommt nun öffentlichkeitswirksam an den Pranger
So schlimm sieht es in manchem Gastbetrieb aus – Wer gegen Hygienebestimmungen verstößt, kommt nun öffentlichkeitswirksam an den Pranger

Aktuell sind 29 Einträge auf der Website des Bayerischen Gesundheitsamtes einsehbar. Da wird u.a. die Gaststätte Zum Blauen Reiter in Kochel am See kritisiert mit „Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“ – aber auch hier folgt der erlösende Vermerk „Mängel beseitigt“. Warum steht der Eintrag dann noch frei einsehbar im Internet?

Hygieneexperten wie der aus zahlreichen TV-Dokus bekannte Ulrich Jander wissen, wie es um die Hygiene in der Tophotellerie und Gastronomie bestellt ist. Zahlreiche Ekelfotos von seinen Betriebsprüfungen zeugen davon, dass eine freiwillige Überwachung durch externe Auditoren sehr sinnvoll sein kann. Nach den ersten Hygienekritiken im Berliner Bezirk Pankow werden nun in allen deutschen Bundesländern Hygienesünder in Gastronomie, Bäckereien, Metzgereien und Lebensmitteleinzelhandel bei schweren Verstößen öffentlicht angeprangert. Grundlage dafür ist eine neue Verordnung bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht nach (§40 Abs.1a LFGB).

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