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Winterurlaub ohne Schnee – Grüne Wiesen statt weißer Pisten: Welche Rechte haben Urlauber, wenn das Skivergnügen blank liegt?

(Hamburg, 22. Dezember 2011) Der November 2011 war der trockenste seit Beginn der Wetteraufzeichnungen vor 130 Jahren. Wo kein Niederschlag, da kein Schnee. Viele mögen sich über sonnige Herbsttage gefreut haben, für Skibegeisterte hingegen blieb vor allem in den Bergregionen der Schnee aus. Ob über Weihnachten und Silvester Besserung in Sicht ist, steht ebenfalls nicht fest. Fakt ist: Wer seinen Skiurlaub gebucht hat, wird an vielen Urlaubsorten vermutlich eher mäßige Wintersportbedingungen vorfinden. Aber welche Rechte haben Skiurlauber bei entgangener Schnee-Gaudi?

Grüne Wiese statt weißer Piste - Welche Rechte haben Urlauber, wenn das Skivergnügen blank liegt?
Grüne Wiese statt weißer Piste - Welche Rechte haben Urlauber, wenn das Skivergnügen blank liegt?

Kein Schneegestöber, kein Storno
Rechtlich betrachtet sind grüne Pisten am Urlaubsort ein “allgemeines Lebensrisiko”, auf gut Deutsch also: Pech. Ausbleibender Schnee ist auch keine höhere Gewalt wie ein Sturm oder eine Flutkatastrophe, denn es passiert ja im wahrsten Sinne des Wortes “nichts”. Der Urlauber wird dadurch auch nicht gefährdet – eher das Gegenteil ist der Fall. “Wer seinen Skiurlaub schon gebucht hat, kann nur abwarten und bei absehbarem Schneemangel möglichst früh die Reise stornieren”, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Anfallende Stornokosten sind vom Urlauber zu tragen. “Bei einer Stornierung helfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Informationen weiter, denn dort sind in der Regel die Stornobedingungen aufgeführt”, ergänzt die Expertin. Generell gilt: Je früher storniert wird, desto günstiger.

Ski und Rodel befriedigend reicht aus
Blütenweiße Pisten und glitzernden Pulverschnee bis ins Tal kann niemand garantieren. Aber auch wenn in der Tourismus-Branche blumige Werbetexte weit verbreitet sind, müssen Zusagen eingehalten werden. Anja-Mareen Decker: “Wenn im Reisekatalog Schneesicherheit versprochen wurde und sich diese am Urlaubsort nicht bewahrheitet, steht dem Urlauber eine Entschädigung zu.” Allerdings muss schon ein Totalausfall sämtlicher Lifte vorliegen, um alle Ansprüche geltend zu machen. Sind beispielsweise die höher gelegenen Pisten befahrbar, ist diese Zusicherung schon erfüllt und der Veranstalter ist aus dem Schneider. Eine längere Anfahrt zur Piste muss bei Schneemangel ebenfalls in Kauf genommen werden. Aber selbst wenn gar kein Wintersport möglich ist, muss der Veranstalter nicht den vollen Preis der Reise zurückerstatten. Das Amtsgericht München sprach Klägern, die trotz Schneeversprechens vor stillgelegten Liften standen, beispielsweise nur ein Viertel des Reisepreises als Entschädigung zu. Schneesicher bedeutet auch nicht, dass der Schnee bis vor die Haustür liegen muss.

Richtig reklamieren, Chancen wahren
Ansprüche von Urlaubern an den Reiseveranstalter werden oft wegen Nichteinhaltung von Fristen, Formfehlern oder überhöhten Forderungen zurückgewiesen. “Reisemängel müssen unbedingt noch vor Ort bei der Reiseleitung beanstandet werden. Geht das nicht, muss der Veranstalter in Deutschland benachrichtigt werden”, erklärt Advocard-Expertin Anja-Mareen Decker. “Ansonsten verlieren Urlauber ihre Ansprüche.” Wenn in der gesamten Skiregion kein Schnee gefallen ist und Schneesicherheit garantiert wurde, kann der Urlauber den Reisepreis mindern. Dieses Urteil gilt allerdings nur für Pauschaltouristen. Hat der Wintersportler das Hotel auf eigene Faust gebucht, kann der Hotelier nicht haftbar gemacht werden.