Skip to content

Weltuntergang fällt aus – Ansprüche gegen Partyveranstalter unbegründet

(Berlin, 06. Februar 2013) Ende Dezember 2012 haben eine Vielzahl von Gastronomen und Discothekenbetreibern Abmahnschreiben von zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskanzleien erhalten und sich ratsuchend an den Dehoga-Bundesverband und den Bundesverband deutscher Diskotheken und Tanzbetriebe (BDT) gewandt. Hintergrund war, dass sich ein Gastronom den Begriff „Weltuntergang“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt im März 2012 hat schützen lassen. Dieser ließ Veranstalter von Weltuntergangspartys, die im Dezember des vergangenen Jahres veranstaltet wurden, aufgrund vorgeblicher Verletzung dieser Marke verwarnen und zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auffordern. Weiterhin sollten die Abgemahnten einen pauschalen Schadenersatz zahlen und außergerichtliche Kosten erstatten. Der Wortlaut der Verwarnungsschreiben unterscheidet sich nur geringfügig. “Diese Schreiben sind aus Sicht des Dehoga sämtlich rechtswidrig, weil sie offensichtlich unbegründet sind”, teilte Justiziar Jürgen Band mit.

Weltuntergangsparty

Denn die Durchführung einer Unterhaltungsveranstaltung unter der Bezeichnung „Weltuntergangsparty“ oder ähnlicher Bezeichnung unter Verwendung des Begriffs Weltuntergang, gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Bestandteilen, stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich der eingetragenen Marke „Weltuntergang“ dar. Vor allem deshalb nicht, weil die veranstalteten Weltuntergangspartys im Dezember des vergangenen Jahres im zeitlichen Kontext zu dem nach dem sogenannten Maya-Kalender vorausgesagten Weltuntergang für den 21. Dezember 2012 standen, was von allen Medien flächendeckend aufgegriffen wurde.

Andererseits stellt die Veranstaltung einer Weltuntergangsparty auch keine markenmäßige Verwendung des Begriffs Weltuntergang dar, weil dem Begriff Weltuntergang markenrechtlich gesehen keinerlei Herkunftshinweis zukommt.

Der Dehoga hat in dieser Sache einen Markenrechtsspezialisten beauftragt, an den Markenrechtsinhaber heranzutreten und die Rechtswidrigkeit seiner Abmahnungen hinzuweisen. Weiterhin wurde der Markenrechtsinhaber aufgefordert rechtsverbindlich zu erklären, dass die bereits ausgesprochenen Verwarnungen gegen Veranstalter von „Weltuntergangspartys“ gegenstandslos sind und er aus diesen Verwarnungen keine Ansprüche mehr geltend macht.

“Sollte der Markenrechtsinhaber sich nicht bereit erklären, von Ansprüchen abzusehen, wird der Dehoga-Bundesverband gerichtliche Hilfe in dieser Sache in Anspruch nehmen”, kündigte Benad an. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, will der Dehoga auch ein Löschungsverfahren zu Löschung der eingetragenen Marke „Weltuntergang“ betreiben.