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Wegen Bettensteuer: A&O Hotels klagen gegen Stadt Hamburg

(Hamburg, 26. Januar 2013) A&O Hotels und Hostels ist das Hamburger Kultur- und Tourismustaxengesetz ein Dorn im Auge, daher hat die Budget-Hotelkette jetzt das Rechtsanwaltsbüro Harms-Ziegler damit beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen und einzuleiten. „Diese Taxe ist ein aberwitziges Bürokratiemonster. Unserer Meinung nach führen besonders das Fehlen einer Übergangsregelung, der unverhältnismäßige Erhebungsaufwand und das Konstrukt als indirekte Steuer zu gravierenden rechtlichen Bedenken“, erklärte A&O-Chef Oliver Winter.

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Der Hamburger Senat hatte die Taxe im Juni letzten Jahres beschlossen, um mit den Einnahmen seinen Haushalt zu stärken um künftig in erster Linie kulturelle Einrichtungen oder touristische und sportliche Aktivitäten mit diesen Geldern zu finanzieren. Ob dies Ziel auch erreicht wird, ist fraglich, denn da es sich um eine Steuer handelt, ist es nicht zulässig, gesetzlich festzuschreiben, wofür das Geld genutzt wird und kann grundsätzlich auch für andere Bereiche oder nur für einen Bereich eingesetzt werden. Was angesichts der leeren Kassen der Hansestadt durchaus denkbar ist. Die Steuer gilt seit dem Januar 2013 und gilt für alle entgeltlichen privaten Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen oder Privatzimmern. Ausgenommen von der Steuer sind die Übernachtungen von Geschäftsreisenden.

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Laut A&O wird gerade im Fall der Hotelkette, die fast eine halbe Million Übernachtungen in Hamburg hat, von denen mehr als 60 Prozent bildungsmotivierte Aufenthalte wie Klassen-, Kurs- Und Sportfahrten sind, die Befreiung die Regel sein. „Diese Taxe bedeutet eine unverhältnismäßige Mehrbelastung unserer Beschäftigten. Kompletter Unsinn ist dabei das Stufenmodell der Berechnung: Eine Familie, die 120 Euro fürs Zimmer bezahlt, bezahlt mit drei Personen drei Euro Kulturtaxe zuzüglich sieben Prozent, wenn es vier Personen sind vier Euro Kulturtaxe zuzüglich sieben Prozent und wenn es fünf Personen sind 2,50 Euro Kulturtaxe zuzüglich sieben Prozent. Das ist ungerecht und nicht vermittelbar“, so Winter.

Die beauftragten Anwälte gehen davon aus, dass es im Eilverfahren bereits innerhalb des ersten Abrechnungszeitraumes eine vorläufige gerichtliche Entscheidung ergehen könnte.