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Was 2020 wichtig wird

Mindestlohn: 9,35 Euro ab 2020 Pflicht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter.

Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Für Auszubildende ist hingegen ab 2020 erstmals eine nach Ausbildungsjahren gestaffelte Mindestvergütung vorgesehen.


Minijobs: Trotz höherem Mindestlohn unter 450-Euro-Verdienstgrenze

Der neue Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde gilt ab 1. Januar 2020 auch für Minijobber. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Mindestlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden. Das Plus von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn erweist sich bei dieser Anhebungsrunde jedoch nicht als Fallstrick, um bei gleicher Stundenzahl die Verdienstgrenze von höchstens 450 Euro monatlich zu reißen, bei der das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig würde.

Beispiel: Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Stundenlohn von 9,19 Euro, kommt er auf insgesamt 441,12 Euro Einkommen. Bei 9,35 Euro wären es ab Januar 448,80 Euro im Monat. Damit würde er bei gleicher Arbeitszeit und gestiegenem Mindestlohn immer noch unter der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro bleiben und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.


Mindestlohn für Azubis: 515 Euro bei Ausbildungsstart

Lange wurde um eine Mindestausbildungsvergütung gerungen, nun dürfen sich Azubis freuen: Wer sich ab 2020 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. In den nächsten Ausbildungsjahren geht es dann in 100er-Schritten weiter: im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung auf 615 Euro, im dritten Ausbildungsjahr sind es dann 715 Euro. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Ist in einem Tarifvertrag eine geringere Ausbildungsvergütung als der neue gesetzliche Azubi-Mindestlohn vereinbart, darf diese Untergrenze von den Ausbildungsbetrieben auch ausnahmsweise unterschritten werden.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat errechnet, dass etwa elf Prozent der Ausbildungsbetriebe ihren Azubis mehr zahlen müssen als bislang.

Die Höhe der Mindest-Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Bei Ausbildungsbeginn 2021 sind es mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022, beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro. Bei einem Ausbildungsbeginn 2023 werden es mindestens 620 Euro sein.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Auszubildende erhalten dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie z.B. Erzieher sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit für mehr Menschen geöffnet werden. Teilzeitausbildung gibt es zwar bisher schon, sie steht zum Beispiel jungen Müttern und Vätern offen. Ab dem Jahreswechsel wird der Personenkreis, der eine Ausbildung in Teilzeit machen kann, ausgeweitet. Nicht zuletzt werden höherqualifizierende Fortbildungsabschlüsse in Zukunft klarer bezeichnet, zum Beispiel “Geprüfte/r Berufsspezialist/in”, “Bachelor Professional” oder “Master Professional”.

Gestärkt wurde auch der Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssen sie beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im Betrieb arbeiten gehen. Weil sich der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung zum Gesetz kritisch zur Neuregelung des Freistellungsanspruchs gezeigt hat, soll diese zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Der Bundesrat fürchtet, dass vor allem kleine und mittlere Unternehmen durch diesen Freistellungsanspruch nicht unerheblich belastet werden.


Einkauf: Nur noch mit Kassenbon!

Der Kassenbon wird ab Januar 2020 Pflicht! Einzelhändler müssen Kunden fortan bei jedem Kauf unaufgefordert einen Beleg aushändigen. Hintergrund: Mit einem ganzen Maßnahmenpaket will der Gesetzgeber Manipulationen mit elektronischen Kassensystemen vorbeugen und Steuerbetrug mit Mogelkassen einen Riegel vorschieben.

Die Kassenbon-Pflicht gilt auch in Apotheken, beim Friseur, in Pommes-Buden oder Eisdielen – vorausgesetzt, sie verfügen über elektronische Kassensysteme. Dann muss auch hier im neuen Jahr zwingend ein Bon erstellt werden. Den Beleg muss der Kunde nicht – wie in einigen anderen europäischen Ländern – annehmen; die Vorschrift sagt nur, dass der Kassierer den Bon zur Verfügung stellen muss. Händler, die Verkaufsstände auf Wochenmärkten oder bei Volksfesten betreiben, können sich jedoch bei ihrem Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen. Denn der Gesetzgeber sieht davon ausnahmsweise ab, wenn Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen verkauft werden.

Milliardenfacher Papierzettel-Flut wollen Apps begegnen, mit deren Hilfe Bons digital – entweder über die App oder per E-Mail – aufs Smartphone übertragen werden können, um dann in den App-Ordnern jederzeit wieder abrufbar zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Händler eine solche Software eines Anbieters in sein Kassensystem eingebunden hat. Und: Nicht jede App übernimmt die Bon-Digitalisierung bei jedem Anbieter! Die digitalisierten Varianten müssen Händler ebenso wie den Kassenbeleg von der Papier-Rolle als Beleg akzeptieren, wenn Kunden etwa bei mangelhafter Ware Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen.

Nutzern der Kassenzettel-Apps rät die Verbraucherzentrale NRW jedoch, zunächst genau auf die jeweiligen Datenschutz-Bestimmungen zu achten – denn durch das Sammeln der Belege in der App können deren Betreiber möglicherweise auch Rückschlüsse auf das Einkaufsverhalten ziehen.

Händler werden zum Jahreswechsel nicht grundsätzlich verpflichtet, auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Die sogenannte “offene Ladenkasse” bleibt weiterhin erlaubt. Werden jedoch ab 1. Januar 2020 neue elektronische Kassensysteme angeschafft, müssen diese über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. Für bereits vorhandene elektronische Registrierkassen wird der Einsatz einer – vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten – technischen Sicherheitseinrichtung verpflichtend, damit digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Hierbei wird den Unternehmen eine Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 eingeräumt.

Neu ab 2020 ist auch die Meldepflicht: Händler, die sich ein neues Kassensystem oder eine Waage mit Kassenfunktion anschaffen, müssen das innerhalb eines Monats bei ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Natürlich ärgert es umweltbewusste Verbraucher, dass mit der Kassenbon-Pflicht auch vermeidbarer Müll entsteht. Derzeit werden hierzulande pro Kopf im Jahr rund 242 Kilogramm Papier verbraucht. Den Löwenanteil mit etwa 50 Prozent machen da Verpackungen, vor allem aus dem Onlinehandel, aus. Thermopapier gehört zu den sogenannten Spezialpapieren, die auf einen Anteil von zirka 5 Prozent am Papierverbrauch kommen. Großes Sparpotenzial beim Papiersparen schlummert also bei Kartons und Paketen, aber auch bei graphischen Papieren zum Beschreiben, Drucken und Kopieren.


Kassenzettel: Bons nur noch ohne schädliches BPA

Es ist in unzähligen Alltagsprodukten zu finden: Ob Bodenbeläge, beschichtete Konservendosen, Lebensmittelverpackungen, Trinkflaschen aus Polycarbonat oder Thermopapier von Kassenzetteln – in allen steckt Bisphenol A (BPA). Seit 2017 von der Europäischen Chemikalienagentur wegen seiner schädlichen Wirkung auf das Hormonsystem als besonders besorgniserregender Stoff für Mensch und Umweltorganismen eingestuft, wird dem Einsatz der Chemikalie mit verschärften Grenzwerten und Verboten begegnet. So ist ab dem 2. Januar 2020 die Verwendung von Bisphenol A als Farbentwickler in Thermopapier von Bonrollen und Waagenetiketten aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten. Händler müssen ihren Bestand an Thermoetikettenpapieren, die BPA enthalten, bis Ende 2019 aufgebraucht haben. Die Pflicht zum Einsatz von BPA-freiem Thermopapier gilt für Einzelhändler, Tankstellen, aber beispielsweise auch für Ticketcenter. Eine Reihe von Händlern hat nach eigenen Angaben schon seit einiger Zeit auf BPA-freie Bonrollen umgestellt.

Es gibt weitere Vertreter aus der Familie der Bisphenole, wie BPS und BPF, die möglicherweise als Ersatzstoffe für BPA in Bonrollen eingesetzt werden. Diese können ebenfalls das Hormonsystem schädigen, eine Regelung für diese Ersatzstoffe steht aber bisher noch aus. Der beliebte Hinweis “BPA-frei” ist daher nicht unbedingt aussagekräftig. Die Produkte sollten – so die Forderung der Verbraucherzentrale NRW – generell Bisphenol-frei sein.

Die Verbraucherzentrale NRW rät, bedrucktes Thermopapier wie Kassenzettel oder Fahr- und Eintrittskarten soweit wie möglich über den Restmüll zu entsorgen. Dadurch wird verhindert, dass Bisphenol A über recycelte Papierprodukte wie Toilettenpapier wieder in den Stoffkreislauf und in die Umwelt gelangt.


Fliegen: Abheben mit Aufschlag für Klimaschutz

Ein Baustein des Klimapakets der Bundesregierung hat die parlamentarischen Hürden bereits genommen: Die Steuern auf Flugtickets werden zum 1. April 2020 steigen. Die Steuer soll für Flüge bis 2.500 Kilometer, also alle Inlandsflüge, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro angehoben werden. Für Flüge zwischen 2.500 und 6.000 Kilometern sollen statt bisher 23,43 Euro künftig 33,01 Euro fällig werden, für ganz lange Strecken 59,43 Euro, etwa 18 Euro mehr als bisher.

Abzuwarten bleibt, ob und wie viel dieser Aufschläge die Airlines an ihre Fluggäste weitergeben – gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.


Mehr zu den Änderungen 2020: https://www.verbraucherzentrale.nrw/das-aendert-sich-2020-fuer-verbraucher-42103