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Verbraucherzentrale mahnt Brandenburger Hotels ab: Gegen hohe Stornokosten

(Potsdam, 30. Juni 2014) Wer sein gebuchtes Hotelzimmer absagt, muss mit Stornokosten rechnen. Doch Hoteliers können nicht unbegrenzt Schadenersatz verlangen. “Die Verbraucherzentrale hat Hotels mit unzulässigen Stornierungsbedingungen nun abgemahnt, damit Gäste nicht benachteiligt werden”, so Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk vond er Verbraucherzentrale Brandenburg.

onlinebuchung-hotels-online-buchen-c2a9-ben-chams-fotolia-comIn der Beratungspraxis hat die Verbraucherzentrale Brandenburg festgestellt, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Hotels unzulässige Stornierungsklauseln enthalten sind. Dies schadet den Gästen, zahlen sie doch unter Umständen zu viel: “Ist das Hotel zum Beispiel trotz der Absage von Gästen später ausgebucht, kann der Hotelier keinen Ausfallschaden geltend machen”, weiß Verbraucherschützerin Fischer-Volk.

Konkret hat die Verbraucherzentrale die AGB bei der Online-Buchung von Vier-Sterne-Häusern in Brandenburg unter die Lupe genommen und bislang zehn Hotels mit unzulässigen Bestimmungen abgemahnt. “Gerade hochklassige Hotels sollten nicht dadurch auffallen, dass sie sich zu Ungunsten ihrer Gäste nicht an geltendes Recht halten”, erklärte Frau Fischer-Volk.

Für Stornierungen von Hotelzimmern gilt grundsätzlich Folgendes: Sagt ein Gast die Übernachtung ab, hat er den vereinbarten Preis zu bezahlen. Allerdings muss der Hotelier Kosten abziehen, die er durch eine Stornierung eingespart hat, zum Beispiel für den Service. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der Art der gebuchten Leistungen und beträgt nach bisheriger Rechtsprechung zehn Prozent bei bloßer Übernachtung, 20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück, 30 Prozent bei Halbpension und 40 Prozent bei Vollpension.

Bei ihrer AGB-Prüfung musste die Verbraucherzentrale feststellen, dass Hotels bei ihren Stornierungspauschalen oft nicht unterscheiden zwischen der Reservierung eines Zimmers ohne und mit Verpflegung und weiteren Leistungen wie bei Arrangements.

Bei Arrangements werden neben der Übernachtung beispielsweise auch Wellnessleistungen, Golfrunden oder Ausflüge mit gebucht. Hier sind die abzugsfähigen ersparten Aufwendungen im Falle der Stornierung je nach Zeitpunkt vor Reiseantritt meist noch deutlich höher.

Verbraucher sollten darüber hinaus darauf achten, dass sie einen Reisesicherungsschein erhalten, wenn sie Arrangements per Vorauskasse buchen. “Arrangements fallen unter das gesetzliche Pauschalreiserecht. Vor der Zahlung des Reisepreises müssen Hoteliers daher nachweisen, dass sie gegen Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit versichert sind”, so Fischer-Volk. Verbraucher können Hotels, die dagegen verstoßen, bei der zuständigen Gewerbeaufsicht melden.

Die wegen fehlerhafter Stornobedingungen abgemahnten Hoteliers haben nun Gelegenheit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichten sie sich zu Gunsten aller Gäste, sich nicht mehr auf die unzulässigen Bestimmungen zu berufen.