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Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße: Kammergericht Berlin schränkt Haftung erheblich ein

(Berlin, 07. Dezember 2013) Durch ein aktuelles Urteil wird die Verteidigungsposition des GmbH-Geschäftsführers bei einer Inanspruchnahme im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gestärkt. Bisher wurde oft wahllos bei jeder Art von angeblichen Wettbewerbsverstößen der Geschäftsführer einer GmbH zugleich persönlich neben dem Unternehmen in Anspruch genommen. Das Kammergericht Berlin verneint in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. November 2012, Az.: 5 U 30/12) eine grundsätzliche Haftung.

Für die Richter kommt nur unter ganz bestimmten Umständen eine persönliche Verantwortlichkeit in Betracht und zwar dann, wenn der Geschäftsführer Kenntnis von einer unzulässigen geschäftlichen Handlung hat und die Möglichkeit hatte, die Handlung zu verhindern. „In vielen Unternehmen ist der Geschäftsführer in vielen Handlungen z.B. im Bereich der Werbung nicht involviert. Hier dürfte die Haftung daher auszuschließen sein“, erklärte Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei Volke 2.0.

Zudem sieht das Gericht auch den bisher geltenden Grundsatz, dass der Geschäftsführer als sog. Störer haftet, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr als gegeben an. Schließlich besteht auch eine sog. allgemeine Verkehrspflicht dahingehend nicht, Wettbewerbsrechtsverletzungen stets vorbeugen zu müssen. „In der Konsequenz bedeutet diese Urteil und die geäußerte Rechtsansicht, der hoffentlich auch andere Gerichte folgen werden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nur noch in Ausnahmefällen für Wettbewerbsrechtsverletzungen haften dürfte. Dennoch ist dies kein Freibrief, ohne Rücksicht auf das geltende Recht zu werben. Die gesetzlichen Regelungen sollten weiterhin vor jeder Werbemaßnahme geprüft werden.“ so Rolf Albrecht.