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Urteil zu Concierge in Luxushotels: Lärmschwerhörigkeit keine Berufskrankheit

(Karlsruhe, 09. Juni 2014) Wer im Luxushotel als Concierge arbeitet und lärmschwerhörig wird, kann dies nicht ohne Weiteres als Berufskrankheit einstufen lassen. Dies musste nun ein 51-jähriger Hotelmitarbeiter erfahren. Das Sozialgericht Karlsruhe hatte seine Klage gegen die Berufsgenossenschaft, seinen Hörschaden als beruflich bedingt anzuerkennen, abgewiesen (Az. Az.: S 4 U 1091/12).

Hotel Atlantic Kempinski, Hamburg - Halle (Symbolbild)
Hotel Atlantic Kempinski, Hamburg – Halle (Symbolbild)

Der Mann hatte seit 1989 als Concierge in einem internationalen Fünf-Sterne-Hotel gearbeitet. 2007 war er sieben Monatel lang wegen Tinnitus krankgeschrieben. Der Arzt soll die “Lärmeinwirkung des Betriebs” dafür mitverantwortlich gemacht. Seinen Beruf in der Hotelhalle könne der Patient nicht mehr ausüben, hieß es dazu.

Der Concierge beantragte die Anerkennung seines Hörschadens als Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft ließ den Geräuschpegel in der Hotelhalle messen. Es sei ein mittlerer Lärmpegel von 74 dB(A) festgestellt worden. Daher lehnte die BG den Antrag ab. Auch in erster Instanz blieb die Klage ohne Erfolg.

Die sog. Lärmschwerhörigkeit tritt meist bei langem Arbeiten an lauten Maschinen ein. Dazu sei aber eine langjährige Lärmbelastung ab 85 dB(A) Voraussetzung, heißt es unter Experten. In der Hotelhalle seien solche hohen Geräuschpegel nicht erreicht worden. Auch nicht beim häufigen Anspringen der besonders lauten Alarmanlage des Hotels, wie es der Concierge vor Gericht angeführt hatte.