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Volke 2.0

Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße: Kammergericht Berlin schränkt Haftung erheblich ein

    (Berlin, 07. Dezember 2013) Durch ein aktuelles Urteil wird die Verteidigungsposition des GmbH-Geschäftsführers bei einer Inanspruchnahme im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gestärkt. Bisher wurde oft wahllos bei jeder Art von angeblichen Wettbewerbsverstößen der Geschäftsführer einer GmbH zugleich persönlich neben dem Unternehmen in Anspruch genommen. Das Kammergericht Berlin verneint in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13. November 2012, Az.: 5 U 30/12) eine grundsätzliche Haftung.