(Karlsruhe, 25. Oktober 2014) Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Allein die Gründung eines Vereins kann keinen Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell nicht genießt. Ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten berührt auch die Vereinigungsfreiheit dann nicht, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.