OVG Schleswig weist Normenkontrollantrag gegen Flensburger Bettensteuer ab
(Schleswig/Flensburg, 26. Februar 2014) Die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb (sog. Bettensteuer) ist rechtmäßig. Den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgelehnt. Einen Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das OVG im Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.