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Arbneitnehmer

Arbeitgeber darf Daten über Mitarbeiter auch in sozialen Netzwerken sammeln

    (Berlin, 25. April 2014) Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage (18/923) der Bundestags-Fraktion Die Linke.