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Sind Erwachsenen-Hotels “problematisch”? Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Kinder-Verbot könnte gegen Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen

Berlin – Irre Diskussion: Die jüngsten Medienberichte über Ausschluss von Kindern unter 16 Jahren in einigen wenigen Häusern führte bereits zu Schlagzeilen wie “Kinderhasser-Hotels”. Nun legte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach: Ein Kinder-Verbot könnte gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, weil damit auch Erwachsenen, eben: Eltern, der Zutritt verweigert würde. Wie weit das AGG tatsächlich anwendbar ist, war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von richterlichen Entscheidungen. Offenbar bedarf es erneut eines Grundsatzurteils über das Hausrecht von Hoteliers.

Vor rund zwei Jahren urteilte das Landgericht Hannover, dass ein Hoteleigentümer aufgrund seines Hausrechts regelmäßig die Befugnis hat, das Hotel nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr zu eröffnen, sondern aufgrund bestimmter Vorgaben den Hotelbetrieb einem bestimmten Personenkreis vorzuhalten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Hotelbetreiber den Publikumsverkehr generell, also ohne die Alterseinschränkung in der Hotelbeschreibung in dem Katalog, eröffnet hätte (Az. 6 O 115/12, Urteil vom 23. Januar 2013).

Das AGG schütze auch nicht vor Hausverbot für Rechtsextreme, befand der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 115/11, Urteil vom 9. März 2012). In diesem Fall hatte der damalige NPD-Vorsitzende Udo Voigt gegen die Zutrittsverweigerung eines Wellnesshotels geklagt. Die “Weltanschauung” schützt das AGG aber nur im Berufsleben und nicht bei Privatverträgen, begründeten die Bundesrichter.


 

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