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Schlechter Stil: Kempinski Hotels SA bezichtigt Ex-Vorstandschef Reto Wittwer des Betrugs – per Pressemitteilung!

Kontrahenten: Reto Wittwer und Alejandro Bernabé / Fotos: Kempinski Hotels

Kontrahenten: Reto Wittwer und Alejandro Bernabé / Fotos: Kempinski HotelsGenf/Berlin – Ist Reto Wittwer eine Person des öffentlichen Lebens, oder hat der ehemalige, langjährige Kempinski-Chef besonderen Schutz durch seine Persönlichkeitsrechte? Dies steht im Hintergrund des heute erfolgten. öffentlichen Affront durch seinen ehemaligen Arbeitgeber. Die Kempinski Hotels SA habe Strafanzeige gegen Wittwer gestellt und machte dies per Pressemitteilung im deutschsprachigen Raum von sich aus öffentlich.

In dem Kommuniqué heißt es: “Dem Inhalt der in der Schweiz gestellten Strafanzeige zufolge hat Wittwer Kempinski um hohe Geldbeträge betrogen. Er wird verdächtigt, in betrügerischer Absicht Gelder aus dem Unternehmen geschleust und dabei alle internen Kontrollmechanismen umgangen zu haben, auch zu Zeiten, in denen Kempinski zu Budgetkürzungen und drastischen Einsparungen bei den Personalkosten gezwungen war.” Nachprüfen lässt sich dies bislang nicht – und auch Reto Wittwer bis bisher nicht für eine Stellungnahme erreichbar. Etliche Fachmedien veröffentlichten heute die Kempinski-Pressemitteilung.

Hintergrund ist die abrupte Trennung im Oktober vergangenen Jahres. Geht das Vertrauen in einen Arbeitnehmer verloren, genügt ein Verdacht, eine große Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung (der kolportierte Betrug, Anm.d.Red.). Darauf weisen Arbeitsrechtsexperten der führenden Fachzeitschrift “Arbeit und Arbeitsrecht” hin. Weiter dazu: “Das Ermittlungsverfahren ist eigentlich ein nicht öffentliches Verfahren. Dennoch dürfen Medien darüber berichten. Sie trifft bei einer Verdachtsberichterstattung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, je nach Schwere der Tat. Dabei treffen immer Grundrechte aufeinander – zum einen die der Medien (Presse-, Meinungsfreiheit) sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und zum anderen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, die es abzuwägen gilt.”

Auswirkungen auf das Employer Branding seien so noch nicht einschätzbar. Sollte sich die sog. Verdachtsberichterstattung als unbegründet erweisen, drohe ein Schaden der Arbeitgebermarke.