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Reisemängel richtig reklamieren: Hilfreiche Tipps für erfolgreiche Beschwerden

Verbraucherportal flightright.de gibt Ratschläge für Reklamationen – Reisepreis mindern, wenn zugesagte Leistungen nicht erbracht wurden

(Berlin, 18. April 2012) Verspäteter Urlaubsflieger, schmutzige Hotelzimmer, ständiger Baulärm – die schönste Zeit im Jahr kann schnell zum Albtraum werden. Ein Reisemangel liegt aber nur dann vor, wenn die tatsächlichen Leistungen des Veranstalters von den im Reisevertrag vereinbarten abweichen. Rechtsexperte Dr. Philipp Kadelbach von flightright.de, dem Verbraucherportal für Fluggastrechte, gibt Tipps, wie Urlauber auf Reisemängel am Ferienort richtig reagieren und wie sie ihr Geld im Fall der Fälle zurückfordern.

Das Flugzeug hebt nicht ab
Gerade am Flughafen angekommen, da steht plötzlich in großen Lettern an der Abflugtafel: Annulliert. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern verkürzt den langersehnten Urlaub im schlimmsten Fall erheblich. Wenn das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung startet oder gar annulliert wurde, können Reisende laut Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 im Nachhinein Geld von der Airline zurückfordern. Die meisten Airlines zahlen Entschädigungsansprüche allerdings nur ungern; langwierige und komplizierte Gerichtsverfahren für Reisende sind der Regelfall. Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Fluggesellschaften bieten Verbraucherportale für Fluggastrechte wie flightright. Im Erfolgsfall erhält das Unternehmen eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 25 Prozent der Entschädigungssumme. Ob Anspruch besteht, können Reisende direkt über den Entschädigungsrechner auf www.flightright.de kostenfrei prüfen.

Der Koffer fliegt nicht mit
Am Urlaubsort herrschen 30 Grad im Schatten, aber das Gepäck mit der Strandkleidung ist fälschlicherweise auf dem Weg nach Island. Wenn der Koffer nach der Landung nicht vom Gepäckband rollt, sollten Urlauber den Verlust des Gepäcks umgehend der Airline melden. Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, die Kosten für Ersatzkleidung und Hygieneartikel zu erstatten, damit sich Passagiere zumindest mit dem Nötigsten versorgen können, bis der Koffer eintrifft. Im Regelfall ersetzen Fluggesellschaften zu 100 Prozent die Kosten für Toilettenartikel und zu 50 Prozent die Auslagen für Bekleidung. Bleibt das Gepäck auf Dauer spurlos verschwunden oder wird es beschädigt, muss die Airline dem Flugpassagier laut „Montrealer Übereinkommen“ den entstandenen Schaden ersetzen. Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks erhalten Reisende so bis zu 1.300 Euro.

Das Hotelzimmer ist verschmutzt
Die Hotelunterbringung muss den Angaben des Prospekts entsprechen. Bei leichten Verschmutzungen des Hotelzimmers oder beschädigtem Mobiliar sollten Reisende daher das Personal auf die Mängel hinweisen und die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist einräumen. Bei groben Verschmutzungen oder gesundheitsgefährdendem Schimmelbefall kann der Einzug sogar verweigert werden. Urlauber sind in diesem Fall berechtigt, ein gleichwertiges Zimmer einzufordern. Reagiert das Hotel nicht auf die Beschwerde, sollten Reisende im Nachhinein die Mängel beim Reiseveranstalter reklamieren. Wer beispielsweise nach der Reise über starke Rückschmerzen auf Grund einer durchgelegenen Matratze klagt, kann bis zu 25 Prozent des Reisepreises zurückfordern (AG Hamburg, AZ: 22 A 23/01).

Ständiger Baulärm stört die Urlaubsruhe
Viele Reisende suchen im Urlaub nach Ruhe und Erholung. Daher ist Vorsicht geboten, wenn im Katalog von einem „jungen, aufstrebenden Ferienort “ die Rede ist. Das heißt oftmals, dass in der unmittelbaren Umgebung der Anlage eifrig gebaut wird. Bei andauerndem Lärm empfiehlt es sich, ein Protokoll zu führen, zu welcher Tageszeit welche Lärmquelle die Urlaubsruhe gestört hat. Ist das Hotel oder die Ferienanlage zum Beispiel in einem unfertigen baulichen Zustand und herrscht täglich Baulärm von 7.00 bis 18.00 Uhr können bis zu 50 Prozent des Urlaubspreises zurückgefordert werden (AG Hannover, AZ: 504 C 4712/07).

Für die Jüngsten fehlt die Tagesbetreuung
Was im Ferienprospekt vom Veranstalter beworben wird, muss auch vor Ort eingehalten werden. Fehlt das im Katalog angepriesene Animationsprogramm für Kinder, können entnervte Eltern den Reisepreis um bis zu 20 Prozent mindern. Das Landgericht Hannover hat in einem Urteil entschieden, dass Eltern in der Ferienzeit durchaus ein Interesse daran hätten, ihre Kinder zumindest zeitweise nicht selbst betreuen zu müssen (LG Hannover, AZ: 20 S 84/97).

„Urlaubsgäste sollten Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung melden. Vertragspartner ist der Reiseveranstalter und nicht wie oft angenommen das Reisebüro oder das Hotel“, rät Dr. Philipp Kadelbach. „Wer Probleme mit der Airline hat, sollte diese noch vor Ort am Flughafen beanstanden sowie Beweise sammeln, zum Beispiel Fotos von der Abflugtafel machen und sich die Verspätung quittieren lassen.“ Eine Übersicht, welche Minderung dem Urlaubsgast für einen bestimmten Reisemangel zusteht, geben die „Kemptener Reisemängeltabelle“ oder die „ADAC-Reisemängelliste“.