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Rauch no – Dampf go? Verbote und Gebote der Nutzung von E-Zigaretten bundesweit uneinheitlich

(Hamburg, 04. April 2014) In jüngster Vergangenheit gab es in der Debatte um den Genuss von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit eine erhebliche Wendung. Laut des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln ist eine Nutzung in gastronomischen Einrichtungen wie Gaststätten oder Kneipen nicht verboten, da bei Nutzung keine Verbrennung und Rauchentwicklung im eigentlichen Sinne stattfindet. „Im technischen Sinne betrachtet, ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes folgerichtig und bestätigt damit auch den Aspekt einer Alternative zu herkömmlichen Zigaretten“, sagt Martin Lehmann von mr-smoke.de, einem Onlineshop für E-Zigaretten.

Frau mit elektrischer ZigaretteIn der Debatte um Verkauf und Nutzung von E-Zigaretten in Deutschland herrscht sowohl bei Rauchern und Dampfern als auch bei Nichtrauchern Unklarheit. Wo darf gedampft werden, wo nicht? Gelten Richtlinien oder klare Gesetze und warum fällt die E-Zigarette mal unter das Nichtraucherschutzgesetz und mal nicht? „Grund sind hier die unterschiedlichen Ansatzpunkte, aus denen heraus argumentiert wird“, verdeutlicht Lehmann. So bezieht sich das Nichtraucherschutzgesetz auf den schädigenden Rauch der Zigaretten, der bei E-Zigaretten nicht entsteht. Dadurch erhält die E-Zigarette eine Nischenposition.

Aktueller Stand zur E-Zigarette in den einzelnen Bundesländern (Stand 4/2014)

Nordrhein-Westfalen
Handel: Dieser unterliegt im Land Nordrhein-Westfalen keinen Verboten.
Nutzung: Nach dem aktuellen Gerichtsbeschluss des Kölner Verwaltungsgerichts fällt die E-Zigarette nicht mehr unter das Nichtraucherschutzgesetz. Dadurch ist der Konsum an Orten, wo normales Rauchen nicht gestattet ist, nicht automatisch verboten.

Hessen
Handel: Der freie Handel erfährt im Land Hessen keine Verbote in Bezug auf E-Zigaretten.
Nutzung: Im Umgang mit dem Genuss unterscheidet das Land Hessen nicht zwischen herkömmlichen Zigaretten und E-Zigaretten. Dementsprechend gelten hier die offiziellen Rauchverbote ebenfalls für E-Zigaretten, die nur in speziellen Raucherräumen genutzt werden dürfen.

Niedersachsen
Handel: In Niedersachsen ist der Handel als Genussmittel zulässig. Produkte mit der Kennzeichnung „Zur Rauchentwöhnung“ werden in Niedersachsen als Arzneimittel eingestuft, unterliegen entsprechenden Prüfungen und dürfen nur über Apotheken gehandelt werden.
Nutzung: Aktuell bezieht das Nichtraucherschutzgesetz die E-Zigarette nicht in die Verbote mit ein, die für Tabakprodukte bestehen. Aus diesem Grund ist dampfen theoretisch an Orten, wo Rauchverbot gilt, nicht untersagt.

Bayern
Handel: In Bayern gelten E-Zigaretten nicht als Arzneimittel und der Handel unterliegt keinen Verboten.
Nutzung: Laut eines Merkblattes des Landratsamtes Ansbach sind E-Zigaretten, bei denen nikotinhaltige Lösungen vernebelt werden vom Nichtraucherschutz ausgenommen. Anders hält es das Merkblatt für E-Zigaretten fest, die Tabak oder Tabakerzeugnisse als Inhalt nutzen. Diese sind in Gaststätten nicht erlaubt.

Berlin / Brandenburg / Hamburg / Sachsen-Anhalt
Handel: E-Zigaretten und entsprechende Liquids fallen in diesen Bundesländern nicht unter das Arzneimittelgesetz und sind frei im Handel erhältlich.
Nutzung: Berlin, Brandenburg, Hamburg und Sachsen-Anhalt zählen die E-Zigarette nicht zu Tabakprodukten, wodurch das Nichtraucherschutzgesetz für E-Zigaretten nicht greift.

Bremen
Handel: Anfang 2012 stufte Bremen die E-Zigarette als Arzneimittel ein und verbot den Verkauf. Aufgrund anschließender Gerichtsurteile wurde dieses Verbot jedoch aufgehoben. Somit gilt im Land Bremen der Handel als legal.
Nutzung: Der Genuss von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit fällt nicht unter die Bestimmungen des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes. Allerdings hat die Senatspressestelle Bremen in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, die Rauchverbotsbereiche aufrechtzuerhalten.

Mecklenburg-Vorpommern / Saarland
Handel: Hier gibt es keine Einschränkungen.
Nutzung: Aktuell fallen E-Zigaretten in  Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz. Aus diesem Grund ist der Genuss nicht automatisch an Orten verboten, wo die Nutzung von Tabakwaren nicht gestattet ist.

Sachsen / Thüringen
Handel: In Sachsen unterliegt der Handel keinen Einschränkungen. Für Thüringen liegen keine Angaben vor.
Nutzung: Sowohl für Sachsen als auch für Thüringen liegen keine Angaben zur Nutzung in der Öffentlichkeit vor.

Schleswig-Holstein
Handel: Hier ist der freie Handel erlaubt, sofern E-Zigarette und Liquid nicht als Rauchentwöhnungsmittel angeboten werden. Unter diesem Aspekt würden sie zu Arzneimitteln und wären dann nicht frei handelbar. Für Liquid-Produkte, die mit einem chemikalienrechtlichen Kennzeichen wie dem Totenkopfsymbol gekennzeichnet sind, gilt Verkaufsverbot.
Nutzung: Zu diesem Aspekt liegen keine Angaben in Bezug auf das Nichtraucherschutzgesetz vor.

Baden-Württemberg / Rheinland-Pfalz
Handel: Verkauf von E-Zigaretten ist in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zulässig.
Nutzung: Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz beziehen die E-Zigarette in das Nichtraucherschutzgesetz ein und unterscheiden an dieser Stelle nicht. Somit unterliegt Dampfen den gleichen Einschränkungen in der Öffentlichkeit wie das herkömmliche Rauchen.

E-Zigarette - Übersicht Bundesländer

Österreich
Handel: Ganz anders handhaben es die österreichischen Nachbarn. „E-Zigaretten mit Nikotinfüllungen gelten hier in der Tat als Medizinprodukt und Arzneimittel und sind deshalb offiziell nicht frei im Handel erhältlich“, erklärt Martin Lehmann und fährt fort: „Interessanterweise gilt dies nicht für Varianten ohne Nikotin oder mit Nikotinersatzstoffen. Diese unterliegen keinen Beschränkungen.“
Nutzung: Der Konsum ist in Nichtraucherzonen nicht verboten, was vor allem für Ordnungsämter schwer zu handhaben sein dürfte. Jüngst reagierte der Besitzer eines Badehauses mit Änderung der Hausordnung, um das Dampfen zu untersagen.

Schweiz
Handel: Auch hier ist Handel mit Nikotinliquids untersagt. Nikotinhaltige Varianten, die zur Rauchentwöhnung gekennzeichnet sind, gelten als Arzneimittel und benötigen eine Zulassung durch die Arzneimittelbehörde. Ausgenommen von diesen Einschränkungen ist der Eigengebrauch. Für diesen Zweck ist der Import von 150 Patronen oder 150 Millilitern Nachfüllflüssigkeit mit nikotinhaltigem Liquid in einer Zeitspanne von 60 Tagen erlaubt. Für Nachfüllpatronen oder Nachfüllflüssigkeit gelten keine Auflagen.
Nutzung: Der Gebrauch fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz, kann sich aber von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Zukünftige Handhabung noch im Wandel
Da sich Länder und Bund derzeit Gedanken um den Umgang mit dem Thema E-Zigarette machen und weitere Gesetzesregelungen in Planung sind, gilt für die Handhabung in den einzelnen Ländern noch keine schlussendliche Gültigkeit.

Bundesweit fällt die E-Zigarette aktuell nicht unter den Jugendschutz, sodass hier sogar Abgabe an Kinder und Jugendliche nicht ausdrücklich verboten ist, sofern das Liquid kein Nikotin enthält. Dies gilt auch für die immer beliebter werdenden E-Shishas. Viele Geschäftsinhaber reagieren hierauf mit freiwilligen Verkaufseinschränkungen.

Vielerorts entscheidet das Hausrecht
Viele öffentliche Einrichtungen und Beförderungsunternehmen verbieten den Konsum von E-Zigaretten-Produkten unabhängig davon, ob sie in dem jeweiligen Bundesland unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen oder nicht. Hierzu gehören beispielsweise alle Beförderungsmittel der Deutschen Bahn und fast alle regionalen Beförderungsunternehmen. Auch alle großen Fluglinien, wie Lufthansa, Air Berlin und andere, untersagen die Nutzung von E-Zigaretten an Bord.

„In diesem Sinne greifen viele Einrichtungen derzeit auf das Hausrecht zurück, um dem Genuss von E-Zigaretten zu regeln. Aus diesem Grund raten wir „Dampfern“ dazu, in Einrichtungen wie Gaststätten oder Ähnlichem vorher kurz nachzufragen, ob eine Nutzung von E-Zigaretten gestattet ist“, erläutert Martin Lehmann von mr-smoke.de und fügt hinzu: „In vielen Fällen wird eine Nutzung toleriert. Hier zeigt sich der Vorteil als Alternative, um für Raucher und Nichtraucher einen Kompromiss zu finden. Wir erhalten immer wieder Rückmeldungen von Kunden, dass Nichtraucher positiv überrascht sind. Ein Kunde berichtete in diesem Zusammenhang, dass er nun sogar bei einem strikten Rauchgegner in der Wohnung dampfen kann.“

E-Zigarette: Sachgemäße Benutzung verhindert Explosion – Martin Lehmann vom Onlineshop mr-smoke.de zum Thema unsachgemäße Handhabung von E-Zigaretten
Aktuell berichtet die Presse über die Explosion einer E-Zigarette in einem englischen Pub. Doch wie kann es zu so einem Fall kommen? Martin Lehmann von mr-smoke.de, dem führenden Onlinehandel für E-Zigaretten erklärt: „Im jüngsten Fall ist sozusagen eine „Worst-Case-Situation“ eingetreten. Der Besitzer hatte seine E-Zigarette an das Netzteil eines gänzlich anderen Produktes angeschlossen und das Gerät zudem noch in einer potenziell eher feuchten Umgebung angeschlossen. Beides zählt zu unsachgemäßer Handhabung, auf die Hersteller immer hinweisen, und hatte folglich nichts mit dem Produkt an sich zu tun. Leider wollen viele Nutzer vor allem bei Akku und Ersatzteilen für Handys, Laptops und auch E-Zigaretten sparen und nehmen Sicherheitshinweise nicht ernst. Dies kann aber auf Kosten der Gesundheit gehen. Unsachgemäße Handhabung durch den Benutzer wie Nachbau oder „Tuning“ von Geräten oder Energiequellen und Produkte von minderwertiger Qualität, wie Komplettprodukte oder Ersatzteile von Billigherstellern, beinhalten häufig Sicherheitsrisiken. Seriöse Unternehmen arbeiten in ihre Akkus und Batterien eine Sicherheitsschaltung ein, die Überladungen oder Entladungen verhindert, und stimmen die Netzteile auf Akku und Gerät ab. Aus diesem Grund prüfen wir von Mr-Smoke die E-Zigaretten-Hersteller, mit denen wir zusammenarbeiten, immer in puncto Produktsicherheit und liefern bei jedem Produkt direkt das entsprechende Netzteil mit. Grundsätzlich raten wir dazu, nur Original-Produkte zu kaufen und zu verwenden.“