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Neues bürokratisches Monstrum: EU will Lebensmittel-Kennzeichnung ab 13. Dezember 2014 auch auf Speisekarten durchsetzen – Verordnung in Deutschland noch offen

UPDATE (Berlin, 09. Oktober 2014) Neues bürokratischen Unheil droht: Ab dem 13. Dezember diesen Jahres sollen auf allen Speisekarten die Herkunft der Rohwaren sowie Imitate und Allergene in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Die sog. Lebensmittel-Informationsverordnung wird auch in Deutschland in Kraft treten – wie genau ist allerdings noch unklar. Das Bundesernährungsministerium hat noch keine entsprechende Verordnung erlassen. Wann diese erfolgt – und wie diese genau aussehen wird – ist indes noch unklar. Ob die Eingaben des Dehoga-Bundesverbandes berücksichtigung finden, ist noch offen.

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Allergenkennzeichnung heute im Bundesrat – Minimale Anpassungen zu erwarten – Künftig mehr Aufwand für Hotellerie und Gastronomie
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Lebensmittel Kennzeichnung

Der Spitzen-Branchenverband dringt darauf, dass die Gastbetriebe nicht alle neuen Pflichtangaben in einer Speisekarte aufnehmen müsse, sondern für Allergiker spezielle Menükarten vorgehalten werden. “Wichtig ist für uns, für die Betriebe Optionen zu schaffen. Zum Beispiel in der Form, dass das Vorhalten einer separat gekennzeichneten Speisekarte für Allergiker zulässig ist. Im Gastraum oder auf der allgemeinen Speisekarte könnte darauf hingewiesen werden. Die nicht von Allergien betroffenen Gäste wären bei Lektüre einer gekennzeichneten Karte nur irritiert, wenn grundsätzlich hinter jeder Speise ein bis fünf Buchstaben stehen würden”, so Dehoga-Sprecher Christoph Lück.

Gefordert wird auch eine Übergangsfrist: “Das deutsche Hotel- und Gaststättengewerbe benötigt ausreichend Zeit, um die Vorgaben der europäischen Verordnung vollständig und rechtssicher umzusetzen. Im Übrigen muss der Verordnungsgeber die Strafhöhe bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten deutlich reduzieren”, so Lück.

Umfassend informiert werden kann die Hotellerie und Gastronomie erst dann, wenn dier deutsche Verordnung steht. Bisher weist man beim Dehoga-Bundesverband mit Newsletter, Infoplakaten und in Seminaren auf die neue EU-Verordnung hin.


 

LMIV umsetzen: Unterstützung für Gastronomen
Da die Zeit drängt, hat GS1 Germany eine zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um das Thema LMIV-Umsetzung eingerichtet: Auf der Website www.lmiv-services.de finden Unternehmen praktische Hilfestellungen und Ansprechpartner. Hier unterstützt GS1 Germany – bekannt durch den EAN-Barcode – mit Lösungen, die im Schulterschluss mit Wirtschaft und Rechtsexperten erarbeitet wurden. Branchenspezifisches Know-how vermittelt zudem das Seminar „LMIV Basics für die Foodservice-Branche“. Termine: 31. Oktober 2014 und 21. November 2014, GS1 Germany Knowledge Center, Köln. Weitere Informationen: http://www.lmiv-services.de/aktuelles-trainings/


Hintergrundinfos zur EU-weit einheitlichen Lebensmittel-Kennzeichnung
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) soll ab Dezember 2014 europaweit einheitlich für Verbesserungen bei der Lesbarkeit der Lebensmittel-Kennzeichnung und der Kennzeichnung von Imitaten und Allergenen sorgen. Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel eingehalten werden. Die Nährwertkennzeichnungspflicht gilt ab Dezember 2016. Die LMIV sorgt für Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße), eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine verbesserte Allergenkennzeichnung verpackter Lebensmittel und die obligatorische Allergenkennzeichnung loser Ware sowie eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung.

Allergenkennzeichnung: Bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden. Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter “loser Ware”, ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend. Die Mitgliedstaaten sind jedoch befugt, die Art und Weise der Kennzeichnung dieser Stoffe bei loser Ware national zu regeln.

Brennwert und Nährwertangaben: Vorgeschrieben ist die Angabe vom Brennwert (Energiegehalt), von Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz in einer Tabelle (“Nährwerttabelle”). Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden.

Mindestschriftgröße: Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden.

Lebensmittel-Imitate und “Klebefleisch”: Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. “Klebefleisch” muss künftig mit einem speziellen Hinweis (“aus Fleischstücken zusammengefügt”) gekennzeichnet werden.

Herkunftskennzeichnung für Fleisch: Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird ab April 2015 auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend. Einzelheiten sind auf EU-Ebene im Dezember 2013 festgelegt worden. Die Europäische Kommission hat zudem die Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat in verarbeiteten Produkten geprüft und dazu am 17. Dezember 2013 einen Bericht vorgelegt: Herkunftskennzeichnung bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/Produktbezogene_Kennzeichnungsregelungen/_Texte/LebensmittelInformationsverordnung-Fleisch.html;jsessionid=A9447FA9F954C39E63B0B48EC2557AA9.2_cid367)

Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft: Wenn pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung “pflanzliche Öle” bzw. “pflanzliche Fette” zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z.B. Palmöl, Sojaöl). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck “ganz gehärtet” oder “teilweise gehärtet” versehen sein.

Koffeinhaltige Lebensmittel: Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise “Energy Drinks”.

Angabe des Einfrierdatums: Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.

Weitere Informationen:

Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0013:DE:NOT

Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
http://www.gesetze-im-internet.de/lmkv/index.html

Nährwertkennzeichnungsrichtlinie (Richtlinie 90/496/EWG)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31990L0496:DE:NOT

Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)
http://www.gesetze-im-internet.de/nkv/

Kennzeichnungsregelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
http://www.vis.bayern.de/ernaehrung/lebensmittelsicherheit/kennzeichnung/kennzeichnung_gaststaetten.htm

Muster-Speisekarte für Kennzeichnung von Zusatzstoffen (PDF)
http://www.hochtaunuskreis.de/htkmedia/Benutzerordner/60_50/Lebensmittel%C3%BCberwachung/Kennzeichnung+von+Zusatzstoffen+neu.pdf

Merkblatt Muster-Speisekarte/Kennzeichnung von Zusatzstoffen (PDF)
http://www.lkrhoengrabfeld.rhoen-saale.net/fileServer/LKRG/1000/10023/Musterspeisekarte.pdf