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Mindestlohn: Dokumentationspflichten gelockert, aber nur ein ein bisschen – Ministerium beklagt Unwissenheit im Gastgewerbe: Flexible Arbeitszeiten in Saisonbetrieben doch machbar

Mindestlohn bleibt ein Experiment

Mindestlohn bleibt ein ExperimentUPDATE (Berlin, 01. Juli 2015) Gute Nachrichten, aber nur ganz kleine: Bei den Dokumentationspflichten in Sachen Mindestlohn wird eine leichte Lockerung per Verordnung eingeführt. Dies kündigte Bundesarbeitsministerium Andrea Nahles mit. Die Einkommensgrenze zur Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten wird auf 2.000 Euro beschränkt – aber nur bei Arbeitsverhältnissen, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle von 8,50 Euro pro Arbeitsstunde liegt, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Diese Einkommensschwelle lag bisher bei 2.958 Euro im Monat. Weitere Details lesen Sie hier:

Neu ist auch: Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert. Bei der Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers sind die Aufzeichnungspflichten ebenfalls verzichtbar.


Hintergrundinfo von ETL Adhoga

  • Es wurde eine zweite Schwelle (neben 2.958 Euro) bei 2.000 Euro eingezogen. Diese zweite Schwelle ist mit der Auflage verbunden, zwölf Monate lang aufzuzeichnen und Nachweis zu führen, dass dieser Arbeitnehmer jeden Monat mehr als 2.000 Euro verdient hat. Erst dann kann ab dem 13. Monat auf die Aufzeichnung entfallen. Da die Regelung noch keine 13 Monate alt ist, kann zur Zeit unmöglich jemand davon Gebrauch machen, es sei denn er hat bereits vor dem Mindestlohn eine entsprechende Aufzeichnung geführt.

    Ein zweiten Hinweis bezüglich der Familienangehörigen: Der Gesetzgeber setzt hier sehr enge Grenzen auf Ehepaare und Verwandte ersten Grades, sprich: Eltern und Kinder. Folgerichtig müssen Oma und Enkel, Onkel und Neffen Aufzeichnungen führen!


Die Kritik in Gastronomie und Hotellerie, die tägliche Höchstarbeitszeit nach §3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) von zehn Stunden auszuweiten, wird vom Arbeitsministerium deutlich zurückgewiesen. Die Möglichkeiten zu flexiblen Arbeitszeiten in Saisonbetrieben werde offenbar nicht ausgeschöpft, wohl auch weil sie nicht bekannt seien. Dazu heißt es in dem Papier: “Das Arbeitszeitgesetz bietet Möglichkeiten der Flexibilisierung, die offenbar von den Betrieben nicht ausgeschöpft werden, wohl auch, weil sie ihnen nicht bekannt sind. Beispielsweise kann die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG für Saison- und Kampagnenbetriebe für die Zeit der Saison oder der Kampagne längere Arbeitszeiten bewilligen, wenn die Arbeitszeit durch eine Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird. Da es sich bei vielen Betrieben dieser Branchen um Saison- oder Kampagnenbetriebe handelt, kann ein wesentlicher Teil der aus den Branchen aufgezeigten Probleme durch Nutzung der Ausnahmemöglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes gelöst werden. Zudem können in Notfällen oder sonstigen „außergewöhnlichen Fällen“, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, längere tägliche Arbeitszeiten der eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betracht kommen (§ 14 Absatz 1 ArbZG).”

Mitte April haben sich das Bundesarbeitsministerium und die jeweiligen Länderbehörden für Betriebe in Hotellerie und Gastronomie, in der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe verständigt.

Dazu heißt es nun offiziell: “Auch für Betriebe der Landwirtschaft und der Hotel- und Gaststättenbranche, soweit sie im Einzelfall als Saisonbetrieb eingeordnet werden können, kommen – vorbehaltlich tariflicher Regelungen – Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG infrage. Ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden kann bei Saisonarbeitskräften auch durch den Nachweis von beschäftigungslosen Zeiten oder Zeiten mit geringerer Beschäftigung erfüllt werden.”