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Kurioser Namensstreit um Severin’s Resort auf Sylt – Wer verwechselt ein Hotel mit einer Kirche?

Severin's Keitum Sylt - 3Keitum/Sylt, 07. Oktober 2016 – Nötig wird ein Grundsatzurteil des BGH: Der kuriose Namensstreit um das Severin’s Resort & Spa in Keitum auf Sylt wird voraussichtlich Folgen haben, so oder so für die gesamte Hotellerie. Die nun vom Oberlandesgerichts Schleswig in einem Revisionsverfahren gefällte Entscheidung, durch die Hotelbezeichnung trete eine „Zuordnungsverwirrung“ zur über 600 Jahre alten Kirche St. Severin im Ort auf, wirft weitere Fragen auf: Wird ein „Hotel Zur Post“ mit der örtlichen Postfiliale verwechselt? Würde jemand ein „Hotel Am Rathaus“ mit der zentralen Behörde der Gemeinde verwechseln?

Eine empirische Grundlage für eine mögliche Namensverwechslung zwischen einem Hotel und einer Kirche gibt es allem Anschein nicht. Aber am OLG Schleswig befand man, dass es „nicht fernliegend“ sei, „dass zwischen der Klägerin und einem unter dem gleichen Namen in Keitum neu eröffneten Unternehmen aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe ein Zusammenhang vermutet wird und man davon ausgeht, dass eine Verständigung über die Verwendung des gleichen Namens“ vorliege. Wohlgemerkt: St. Severin (Kirche) und Severin*s Resort & Spa“ (Hotel mit einem * statt Apostroph). Wären die möglichen Folgen nicht so gravierend, würde dies einen herrlichen satirischen Beitrag im NDR-Format „Extra 3“ ergeben.

Dass die richterliche Entscheidung ausdrücklich die Webadresse severins-sylt.de von der (verbotenen) Verwechslungsgefahr ausnimmt, ist mehr als erstaunlich. Das OLG urteilte, es bestünde keine „Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Die Beklagten verwenden nicht den Domainnamen ‚Severin‘ , sondern ‚Severins‘, wurde mitgeteilt,.

Der jetzt gefällten Entscheidung des OLG Schleswig ging ein Verfahren am zuständigen Landgericht voraus; denn der Namensstreit hatte bereits vor der Eröffnung des Hotels begonnen. Ob nun Hotelinvestor Kurt Zech (Atlantic Hotels) vor den Bundesgerichtshof zieht, bleibt abzuwarten. In den kommenden fünf bis sechs Monaten (solange kann das OLG-Urteil nicht vollstreckt werden), wolle man analysieren, heißt es dazu.

Warum die Kirchengemeinde so vehement gegen das benachbarte Hotel vorgeht, bleibt indes Spekulation. Im Kern gehe es ja gar nicht um den Namensstreit, heißt es unter Syltern, sondern um den Argwohn über ein Luxushotel in dem Örtchen.

Eine Namensänderung würde den Hotelbetrieb – übrigens mit hervorragenden zwei ersten vollen Geschäftsjahren – zwar nicht ernsthaft gefährden, jedoch die Kosten für ein Rebranding (Offline & online) wären nicht unbeträchtlich.

Wandert die Causa vor den Bundesgerichtshof, wäre hierbei ein interessantes Grundsatzurteil zu erwarten: Dürfen Namensrechte (halb-)öffentlicher Einrichtungen wie eben Kirchen auf wesensfremde kommerzielle Einrichtungen (in einem Hotel wird ja keine Taufe vollzogen) bezogen werden? Oder sind – wie bei den Nizza-Klassifikationen bei Word/Bild-Marken – verschiedene Rechteinhaber parallel und unabhängig voneinander möglich?

Zum heiligen St. Severin, so heißt das Hotel nun nicht. Und es klopfte auch noch niemand an die Pforte des Resorts, um dort vor den Altar treten zu wollen.


Dokumentation – Pressemitteilung des OLG Schleswig

Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt stiftet Verwirrung
Datum 05.10.2016
Das Betreiben eines Hotel- und Appartementprojekts in Keitum auf Sylt unter dem Namen “Severin*s Resort & Spa” stellt gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum, deren Kirche die “Severin-Kirche” ist, eine unbefugte Namensanmaßung dar und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin Kirche ist. Die Beklagten betreiben seit zwei Jahren in Keitum ein Hotel- und Appartementprojekt mit dem Namen “Severin*s Resort & Spa”. Die Anlage wird über die Internetseite “severins-sylt.de” beworben. Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Verwendung des Namens “Severin*s Resort & Spa” und zum anderen gegen das Betreiben der Internetdomain durch die Beklagte. Das Landgericht Flensburg hat die Unterlassungsklage in beiden Punkten abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat demgegenüber im Berufungsverfahren entschieden, dass die Beklagten die Verwendung des Namens “Severin*s Resort & Spa” für einen in Keitum gelegenen Hotel- und Gastronomiebetrieb zu unterlassen haben.

Aus den Gründen: Die Beklagten haben durch die Verwendung des Namens “Severin*s Resort & Spa” gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Namensanmaßung begangen, die sie zu unterlassen haben. “St. Severin” ist eine namensmäßige Bezeichnung für die Klägerin, weil sie auf der Insel Sylt als “St. Severin Gemeinde” bekannt ist. Die Beklagten benutzen diesen Namen ebenfalls, denn das Wort “Severin*s” stellt den prägenden Teil des Namens “Severin*s Resort & Spa” dar. Durch die Verwendung des gleichen Namens tritt eine sogenannte Zuordnungsverwirrung ein, denn es könnte der falsche Eindruck entstehen, dass die Klägerin und die Beklagten miteinander in Beziehung stehen. Es ist nämlich nicht fernliegend, dass zwischen der Klägerin und einem unter dem gleichen Namen in Keitum neu eröffneten Unternehmen aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe ein Zusammenhang vermutet wird und man davon ausgeht, dass eine Verständigung über die Verwendung des gleichen Namens vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Art und der Inhalt der Geschäftstätigkeit eine solche Vereinbarung als möglich erscheinen lassen. Auch die rein religiösen Feierlichkeiten wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung sind in einen weltlichen Rahmen eingebettet. Sie sind fast immer mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, wofür vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Hierfür bietet sich die von der Kirche der Klägerin fußläufig zu erreichende Lokalität der Beklagten an. Durch die eingetretene Zuordnungsverwirrung wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin, neutral zu erscheinen, verletzt.Den die Domain “Severins-sylt.de” betreffenden Unterlassungsanspruch hat das Landgericht demgegenüber zu Recht abgewiesen, denn insoweit fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Die Beklagten verwenden nicht den Domainnamen “Severin” , sondern “Severins”. Die Klägerin kann sich deshalb selbst für eine Domain unter ihrem Namen “Severin” und der Zusatzangabe “Sylt” registrieren lassen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. September 2016, Az. 6 U 23/15)