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Krankenkassenbeiträge – was ist neu?

(Berlin, 06. Juni 2014) Der Bundestag hat die Reform der Kassenbeiträge verabschiedet. Ab 2015 wird der Arbeitnehmeranteil sinken. Aber die Kassen können Zusatzbeiträge erheben, die an die Höhe des Einkommens gekoppelt sind. Was sich zudem ändert, erklären wir hier.

Geld - Geldscheine - BargeldDurch das Gesetz wird zum 1. Januar 2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt werden. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil von 0,9 Prozentpunkten entfällt.

Stattdessen können die Krankenkassen künftig einkommensabhängig Zusatzbeiträge erheben. Dadurch wird die Beitragsautonomie der einzelnen Krankenkassen gestärkt. Gleichzeitig wird durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, verbessert.

Jedes Krankenkassenmitglied hat über ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln, wenn Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht werden. Das motiviert die Krankenkassen, ihre Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten, indem sie gut wirtschaften und zugleich eine gute Versorgung anbieten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass jedes einzelne Mitglied bei der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags mit einem gesonderten Schreiben seiner Krankenkasse auf das Sonderkündigungsrecht und das Informationsangebot des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen über die Zusatzbeiträge der verschiedenen Krankenkassen hingewiesen wird.