Skip to content

Kölner Bettensteuer rechtswidrig – Oberverwaltungsgericht Münster gibt Hoteliers Recht

(Berlin, 23. Januar 2013) Das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln für die Erhebung der so genannten Bettensteuer unwirksam ist. „Nach dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass Bettensteuern in Deutschland keine Zukunft haben“, sagte Dehoga-Präsident Ernst Fischer. Damit ist das Gericht der Auffassung des Dehoga gefolgt.


Bettensteuer-Formel

Der Dehoga hat immer wieder betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist. Fischer: „Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Damit muss nun endlich Schluss sein. Die Städte und Gemeinde müssen nach dem erneuten Richterspruch einsehen, dass sie sich mit der Bettensteuer vergaloppiert haben.“

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Satzung der Stadt Köln insgesamt für nichtig erklärt. Eine Revision wurde nicht zuglassen. „Somit haben die Kölner Hoteliers zumindest für die Vergangenheit bis Ende 2012 juristische Klarheit“, betonte Fischer.

Denn seit dem 1. Januar 2013 hat die Stadt Köln eine neue Bettensteuersatzung erlassen, in der zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden wird. Doch auch für diese Satzung sieht der Dehoga-Bundesverband keine Zukunft. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat bereits eine gleichlautende Satzung der Stadt Dortmund für rechtswidrig erklärt.

„Die Regelungen für eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Übernachtung müssen für die Betroffenen, also insbesondere für die Hoteliers und Gäste, hinreichend bestimmt und voraussehbar sein. Zudem muss das Verfahren zur Erhebung von Bettensteuern so ausgestaltet sein, dass es zu keinem übermäßigen Ermittlungsaufwand der Behörde kommt. Unter Respektierung dieser hohen Anforderungen lassen sich kommunale Bettensteuern in der Praxis auch für private Übernachtungen nicht mehr umsetzen“, erklärte Fischer. Solche umfänglichen Mitwirkungspflichten wären auch für den Hotelier unzumutbar und unterliefen datenschutzrechtliche Standards.