Skip to content

Keine Irreführung durch Ortsbezeichnung neben Gattungsbegriff in Internetdomain – OLG Hamm bestätigt Rechtsprechung

(Lünen, 22. März 2013) Ein aktuelles Urteil sorgt für Aufatmen auch in der Hotellerie: Ortsbezeichnungen in Internetdomains seien zulässig, stellte nun das OLG Hamm fest. Damit dürfte eine Abmahngefahr beseitigt sein. Darauf macht der in Lünen ansässige Fachanwalt für Informationstechnologierecht Rolf Albrecht aufmerksam.

Ortsnamen in Domains sind zulässig, so ein aktuelles Urteil (Beispiel: hotel-hamburg.de/Hotel Hafen Hamburg)
Ortsnamen in Domains sind zulässig, so ein aktuelles Urteil (Beispiel: hotel-hamburg.de/Hotel Hafen Hamburg)

In seiner Entscheidung (Urteil vom 29. Januar 2013, Az.: 4 U 171/12) hatte das Gericht über einen Wettbewerbsstreit zwischen zwei Tanzschulen zu entscheiden. Eine der Tanzschule hatte neben dem Begriff „Tanzschule“ auch noch den Ort in der zur Bewerbung genutzten Internetdomain gewählt, an dem diese ihren Sitz hattte.

Das Gericht sieht hier entgegen früherer Rechtsprechung keine wettbewerbsrechtlich bedenkliche Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn noch eine weitere Hervorhebung genutzt würde und z.B. die Internetdomain mit „die beste“ oder „1a“ beginnen würde.

„Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Unternehmen, die zur besseren Bewerbung den Namen des Ortes oder der Stadt in die betrieblich genutzte Internetdomain aufgenommen haben. Weiterhin sollte aber jede weitere Hervorhebung im Rahmen einer Internetdomain unterlassen werden, die eine mögliche Allein-oder Spitzenstellung begründen kann. Darin dürfte auch zukünftig eine Irreführung zu erkennen sein, die mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und weit reichenden Unterlassungsansprüchen verbunden sein kann“, erklärte Albrecht.