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HRS scheitert mit Beschwerde gegen das Bundeskartellamt – OLG Düsseldorf erklärt Paritätsklauseln von HRS für klar wettbewerbswidrig

Bei hrs.de wird die Hotelsuche künftig nach Gästebewertungen bestimmt (Foto: Ben Chams/Fotolia.com)

Bei hrs.de wird die Hotelsuche künftig nach Gästebewertungen bestimmt (Foto: Ben Chams/Fotolia.com)(Düsseldorf, 09. Januar 2015) Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat die Beschwerde des Hotelbuchungsportales HRS gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes zu seinen Meistbegünstigungsklauseln vollumfänglich abgewiesen. Mit solchen Vertragsklauseln hatte HRS seine Hotelpartner über viele Jahre beispielsweise verpflichtet, nirgendwo günstigere Zimmerraten als auf dem Online-Portal anzubieten. „Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie“, begrüßt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), den Ausgang des Prozesses.

Mit seinem Beschluss vom 20. Dezember 2013 hatte das Bundeskartellamt die Forderung von HRS online wie offline nach den immer besten Preisen, Verfügbarkeiten und Konditionen seiner Hotelpartner als eindeutigen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht untersagt. HRS hat seit dem 1. März 2014 solche Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland nicht mehr anwenden dürfen und gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) nahm als Beigeladener des Verfahrens an den Verhandlungen teil. Parallel zum HRS-Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ermittelt das Bundeskartellamt auf Beschwerde des Hotelverbandes weiter in Sachen Bestpreisklauseln von Booking.com und Expedia.

„Mit der heutigen Entscheidung des OLG Düsseldorf sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von HRS und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal mehr, mal weniger offen gehandhabten Paritätsforderungen eklatante Wettbewerbsbehinderungen darstellen. Konkurrierende Vermittlungsportale sind ebenso rechtswidrig behindert worden, wie der Direktvertrieb der Hotellerie“, kommentiert Luthe.

Mit seiner Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt juristisch weitgehend unerschlossenes Terrain betreten. Entsprechend groß ist auch das Interesse anderer europäischer Kartellbehörden, die ebenfalls Ermittlungen gegen Meistbegünstigungsklauseln in den Hotelverträgen von Buchungsportalen eingeleitet haben, am Prozess vor dem OLG Düsseldorf gewesen. „Wir sind zuversichtlich, dass die vom OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen auch für weitere anhängige Kartellverfahren in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden. Meistbegünstigungsklauseln werden generell aus dem Geschäftsverkehr verbannt sein und auch nicht mit fadenscheinigen ‚Verpflichtungszusagen‘ durch die Hintertür wieder zugelassen werden können“, ordnet Luthe die internationale Bedeutung des Urteils ein.


Stellungnahme von HRS

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die Beschwerde von HRS gegen das Bundeskartellamt in Bezug auf das Thema Paritätsklauseln abgelehnt. Demnach bleibt die im Dezember 2013 durch das Bundeskartellamt gegenüber HRS ausgesprochene Verfügung bestehen – die Bestpreisklausel wird weiterhin kein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für HRS Hotelpartner sein. Das Hotelportal sieht sich durch diese Entscheidung nach wie vor massiv im Wettbewerb beeinträchtigt. HRS wird den Gerichtsbeschluss im Einzelnen prüfen und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden.

Im Dezember 2013 hatte das Bundeskartellamt das Hotelportal aufgefordert, Vertragsklauseln zur Bestpreis-Garantie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen. Branchenweit ist HRS damit das einzige Unternehmen, dem die Vereinbarung der Ratenparität untersagt wurde. Bereits seit Februar 2012 verzichtet HRS auf die Durchsetzung der Klausel – die internationale Konkurrenz hingegen verwendet sie nach wie vor in ihren Verträgen. Die vom Bundeskartellamt durchgeführten Verfahren gegen Booking und Expedia sind bis heute ohne Ergebnis. “HRS wird seit über zwei Jahren als deutscher Mittelständler ganz klar gegenüber amerikanischen Großkonzernen benachteiligt. Für uns ist es nicht nachvollziehbar, warum es dem Bundeskartellamt in dieser Zeit nicht gelungen ist, einheitliche Marktbedingungen herzustellen”, zeigt sich HRS-Geschäftsführer Tobias Ragge verständnislos.

Während international konstruktiv an einer branchenweiten Lösung gearbeitet wird, führt diese Entscheidung in Deutschland zu einem Sonderweg. “Wir sehen das Bundeskartellamt in der Pflicht, zeitnah gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Dass dies möglich ist, zeigen aktuelle Projekte auf europäischer Ebene”, so Ragge. So finden derzeit Markttests durch die Kartellbehörden in Schweden, Frankreich und Italien statt.

Für die HRS Kunden ändert sich durch die aktuelle Entscheidung nichts. Nach wie vor steht HRS zu seinem Versprechen, über seine Plattformen immer das beste Angebot zu vermitteln. Sollte ein Hotelzimmer über ein anderes Online-Buchungsportal günstiger erhältlich sein, wird HRS die Differenz begleichen.