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Hotrec fordert Hotelbuchungsportalen dazu auf, unverzüglich auf Paritätsklauseln zu verzichten

(Brüssel, 04. Dezember 2013) Meistbegünstigungsklauseln – namentlich Raten-, Konditionen- und Verfügbarkeitsparität – sind in den Verträgen und AGB der meisten Hotelbuchungsportale verankert, obwohl diese Klauseln im Widerspruch zum EU-Recht stehen und von immer mehr Kartellbehörden und Gerichte in Europa als kritisch eingestuft werden. „Hotelbuchungsportale sollten sich unverzüglich und freiwillig dazu bekennen, ihre Geschäftsbedingungen zu ändern und auf jede Art von Meistbegünstigungsklauseln in bestehenden und zukünftigen Verträgen zu verzichten. Sollten OTAs weiterhin Raten-, Konditionen- und Verfügbarkeitsparität von ihren Hotelpartnern einfordern und durchsetzen, wird Hotrec auf koordinierte Maßnahmen der nationalen und europäischen Wettbewerbsbehörden zu setzen, um das Recht auf unternehmerische Freiheit durchzusetzen, Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen und wirtschaftlichen Schaden von der Branche abzuwenden“, stellt Hotrec-Präsident Kent Nyström klar.

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Unter dem Regime verpflichtender Meistbegünstigungsklauseln werden Hotels daran gehindert, Buchungsanreize auf anderen Online- wie Offline-Vertriebskanälen oder im Direktvertrieb anbieten zu können. Etablierte Hotelbuchungsportale nutzen dabei ihre marktdominierende Position und stellen die Hotels vor die Wahl, entweder die Meistbegünstigungsklauseln zu akzeptieren oder nicht mehr auf dem Portal gelistet zu werden. Wird dieser Kreislauf nicht durchbrochen, werden den Gästen die Vorteile eines freien Wettbewerbs vorenthalten.

In den letzten Monaten haben mehrere Kartellbehörden innerhalb Europas Sondierungen und Untersuchungen der Meistbegünstigungsklauseln in den Verträgen der Hotelbuchungsportale eingeleitet, so zum Beispiel in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und Ungarn. Einige dieser Verfahren befinden sich bereits in fortgeschrittenem Stadium und bisherige Verlautbarungen der Kartellbehörden lassen darauf schließen, dass Meistbegünstigungsklauseln in den Verträgen der Buchungsportale sowohl gegen nationales wie auch gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das deutsche Bundeskartellamt hat beispielsweise am 25. Juli 2013 seine bereits im Februar 2012 geäußerten wettbewerblichen Bedenken gegenüber dem deutschen Marktführer im Bereich der Hotelbuchungsportale, Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (HRS), bekräftigt und die Verwendung kartellrechtswidriger Meistbegünstigungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form von Raten-, Konditionen- und Verfügbarkeitsparitäten abgemahnt.

Nach Auffassung des deutschen Bundeskartellamts sind Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln vielfach nur auf den ersten Blick zum Vorteil der Verbraucher. In Wirklichkeit behindern die Bestpreisklauseln den Wettbewerb der bestehenden Portale um bessere Angebote, weil sie den Wettbewerb um niedrigere Preise für Hotelzimmer zwischen den Hotelportalen in Deutschland praktisch ausschließen. Zudem wird der Marktzutritt neuer Anbieter mit innovativen Dienstleistungen erheblich erschwert, da diese neuen Wettbewerber Hotelzimmer aufgrund der Bestpreisklauseln nicht preiswerter anbieten können. Auch der Wettbewerb zwischen den Hotels wird beschränkt, weil sie ihre Preise nicht frei gestalten und auf neue Wettbewerbssituationen nicht flexibel reagieren können.

Auch die französische Kommission zu Überprüfung von Geschäftspraktiken (CEPC) hat bereits in einer ersten Einschätzung festgestellt, dass Meistbegünstigungsklauseln rechtwidrig und ungültig sind, da sie zu einer automatischen Angleichung der Konditionen und Bedingungen bei den verschiedenen Wettbewerbern führen. Auf der Grundlage dieser Einschätzung, leitete die französische Regierung eine Klage gegen Expedia vor dem Handelsgericht ein.

Wenn die Onlinebuchungsportale unverzüglich auf Meistbegünstigungsklauseln verzichten, werden Wettbewerbsanreize in den Markt zurückkehren, von denen schlussendlich der Verbraucher profitieren wird.

Auf den genannten Gründen hat Hotrec bereits in seinen „Benchmarks für faire Praktiken in der Online-Distribution“ vom 27. April 2012 die Onlinebuchungsportale aufgefordert, auf die Einforderung von Raten-, Konditionen- und Verfügbarkeitsparität gegenüber den Hotelpartnern zu verzichten.

„Hotrec kann und wird es nicht länger zulassen, dass die Hotellerie in Europa durch kartellrechtswidriges und unfaires Verhalten der Hotelbuchungsportale ihrer wettbewerblichen Freiheiten beraubt und hierdurch massiv geschädigt wird“, erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA) und im Executive Committee von Hotrec für Distributionsthemen verantwortlich.