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Hoteliers müssen Frühstück voll versteuern – Gilt auch bei Pauschalpreis für "Übernachtung mit Frühstück" – Urteil des Bundesfinanzhofes – Hotelbetreiberin unterliegt mit Klage

(München, 05. Dezember 2013) Frühstück im Hotel muss mit 19 Prozent voll umsatzversteuert werden. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Dies gelte, auch wenn der Hotelier die “Übernachtung mit Frühstück” zu einem Pauschalpreis anbietet (Urteil vom 24.04.13/Az. XI R 3/11).

Das Frühstück im Hotel muss nach einem BFH-Urteil mit 19% versteuert werden - dies gult auch bei Pauschalpreisen (Foto: fotolia.de)
Das Frühstück im Hotel muss nach einem BFH-Urteil mit 19% versteuert werden – dies gult auch bei Pauschalpreisen (Foto: fotolia.de)

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz) auf sieben Prozent für “die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind”. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in das UStG eingefügt worden (sog. Hotelsteuer).

Die Klägerin betrieb ein Hotel, in dem sie ausschließlich “Übernachtungen mit Frühstück” anbot. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.

Zu Recht, wie der BFH nun befand, weil die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.