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Hotelgutscheine von Roomnight: Hotels müssen Voucher einlösen – Vorläufige Insolvenzverwalterin: Hotel zur Erfüllung der Leistung verpflichtet

Hotelgutschein

Hotelgutschein(Hamburg, 25. Juli 2015) Hoteliers und Gäste sind verunsichert: Durch das Insolvenzeröffnungsverfahren über Gutschein-Vermittler Roomnight sind offenbar zahlreiche Übernachtungsvoucher vakant. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Ellen Meyer-Sommer (Kanzlei White & Case, Hamburg) stellt in einem Kommuniqué indes klar: Das Hotel muss die verkauften Gutscheine einlösen, da der Vertrag zwischen dem Gast und dem Hotelbetreiber gelte. Roomnight sei nur als Mittler tätig gewesen. Dies habe bereits ein Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom April 2014 deutlich gemacht.

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Allerdings ist die Lage kompliziert: Laut Vertrag musste die Roomnight Easy GmbH “die vereinnahmten Kundengelder – nach Abzug von Provision und Vermarktungskosten – erst an das Hotel auszahlen, wenn das Hotel dem Gutscheinkunden gegenüber die Hotelleistung erbracht hatte.” Dennoch sei das Hotel zur Erfüllung der Hotelleistung verpflichtet, so die Juristin. Auch Zahlungen an Dritte könnte “erfüllende Wirkung” haben. Eine genaue Begründung ist hier abrufbar: http://inso.whitecase.com/roomnight-easy-gmbh-insolvenz/#.VbNfBvntlHw

Der Anspruch des Gastes richte sich demnach direkt gegen das Hotel. “Es steht Ihnen frei, Ihren Anspruch gegenüber dem Hotel geltend zu machen und z.B. einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung zu beauftragen”, so Frau Meyer-Sommer. Die Anspruchsverfolgung und -durchsetzung laufe außerhalb des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens. Weder die Roomnight Easy GmbH noch die (vorläufige) Insolvenzverwalterin wären Parteien eines solchen Rechtsstreits, heißt es dazu. Auch Rechtsberatung in der Sache könne man nicht leisten.

Etwaige Forderungen zur Insolvenztabelle sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich; dies ist bislang nicht der Fall. Würden bereits jetzt Forderungsanmeldungen abgegeben, müssten diese nach Eröffnung des Verfahrens noch einmal erfolgen. “Von der Einreichung von Forderungsanmeldungen bitte ich daher derzeit abzusehen”, schreibt die Anwältin.