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Gema-Gebühren für Ferienwohnungen? Neues Urteil sagt: Nein!

Gema-Gebühren für Ferienwohnungen - OLG-Urteil untersagt dies

(Schwerin. 07. November 2014) Ein neues urteil gibt Vermietern von Ferienwohnungen recht: Gema-Gebühren seien nicht zusätzlich zu den GEZ-Kosten zu entrichten. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln weist das Portal ferienwohnland.de hin.

Gema-Gebühren für Ferienwohnungen - OLG-Urteil untersagt dies
Gema-Gebühren für Ferienwohnungen – OLG-Urteil untersagt dies

“Wir empfehlen jedem Vermieter, der schon zahlt oder eine Zahlungsaufforderung bekommt, sich Rechtshilfe zu suchen und auf das Urteil aus dem Juni 2014 zu verweisen”, sagte Gunnar Schlutt, Experte für Ferienunterkünfte in Deutschland. Die Chancen stünden nicht schlecht, keine Gebühren zahlen zu müssen, da eine private Ferienwohnungsvermietung eher als eine Wohnungsvermietung anzusehen sei, heißt es unter anderem in der Urteilsbegründung.

“Bei Wohnungsvermietungen muss keine Gema gezahlt werden, da diese Objekte nicht einem ‘uneingeschränkten Publikum’ zugänglich sind”, so Schlutt weiter. Wenn bereits Zahlungen an die Gema erfolgen, sollten diese nur unter Vorbehalt geleistet werden, um sie eventuell später zurückerstattet zu bekommen. Ohnehin muss man als Vermieter nur anteilig seiner vermieteten Tage Beiträge entrichten. Ist die Ferienwohnung oder das Ferienhaus nicht in Vermietung fallen keine Kosten an. Weitere Auskünfte erhält man auch als Mitglied im Deutschen Tourismusverband (DTV). Hier finden Vermieter auch eine Rechtsberatungsstelle.

In einem Urteil von 2006 wurde festgelegt, dass Ferienwohnungen eher als Hotelbetrieb zu sehen sind und somit in die GEMA Pflicht fallen. Darauf hat sich die Verwertungsgesellschaft für Musikrechte bisher immer berufen. Zum Teil kam es in Dithmarschen sogar zu unschönen, persönlichen Auseinandersetzungen von Vermietern mit Angestellten der GEMA, die sich erst als „Geldeintreiber“ zu erkennen gaben, als sie als vermeintliche Mieter der Ferienwohnung vor Ort waren. Vielfach kam es und kommt es zu Zahlungen dieser zusätzlichen Gebühren, weil es heißt: „die Werke der Künstler können in einer Ferienwohnung oder in einem Ferienhaus einem uneingeschränkten Publikum zugänglich gemacht werden.