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Fussball WM 2014: Public-Viewing richtig vorbereiten – Tipps vom Dehoga

(Berlin, 27. März 2014) Runter vom Sofa, rein in die Gastronomie – dies soll das Motto der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien sein. Hoteliers und Gastronomen bietet dieses Ereignis durch Public-Viewings eine zusätzliche Einnahmequelle. Damit die professionellen Gastgeber dabei nicht selbst ins Abseits geraten, empfiehlt der Dehoga, bestimmte Regeln zu beachten.

Fussball WM 2014 in Brasilien - offizielles Plakat der Fifa

Die TV-Übertragungsrechte für die WM 2014 liegen bei der Fifa. Nach dem „Fifa-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen“ werden die Fußballübertragungen in Gastronomie und Hotellerie nicht als gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen angesehen. Für diese TV-Übertragungen muss daher grundsätzlich weder eine Gebühr bezahlt noch eine Lizenz beantragt werden.

Für die Veranstaltung, die auf höchstens 5000 Besucher ausgelegt sein muss, darf jedoch kein direktes oder indirektes Eintrittsgeld, beispielsweise in Form eines Verzehrzwangs, erhoben werden. Die Einbindung von Sponsoren sowie die Nutzung von Sponsorenrechten ist ebenfalls verboten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner kostenpflichtigen Lizenz.

Urheberrchtliche Ansprüche von Gema, VG Wort und Co
Wer noch keine Gema-Lizenz für die Fernsehwiedergabe besitzt und einen Fernseher oder Großbildschirm für die Zeit der Fußball-WM aufstellt, muss dies der Gema anzeigen, mindestens drei Tage vorher, und entsprechende Urheberrechtsgebühren zahlen. Da bei den Fußballübertragungen der WM-Song, die Nationalhymnen und in den Pausen Werbung mit Musik sowie Kommentare der Reporter öffentlich wiedergegeben werden, haben auch die Verwertungsgesellschaften Gema, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche.

Für das erstmalige Aufstellen eines Fernsehers bis einschließlich 106 Zentimeter Bilddiagonale (42 Zoll), für zwei Monate (1.6. bis 31.7.2014), inklusive GVL/VG Wort-Zuschlägen und inklusive Verbandsnachlasses ist eine Gebühr zwischen 17,36 Euro und 25,72 Euro netto pro TV-Gerät zu zahlen.

Für das erstmalige Aufstellen eines Fernsehers/einer Leinwand über 106 cm Bilddiagonale (über 42 Zoll) fallen Gebühren von 54,52 Euro bis 81,76 Euro netto bis 100 Quadratmeter Raumgröße an, 81,36 Euro bis 121,98 Euro netto bei 200 Quadratmetern oder 108,48 Euro bis 162,73 Euro netto bei größeren Räumen.

Public-Viewing mit Veranstaltungscharakter?
Der Fernsehtarif gilt jeweils pro Fernsehgerät, der Großbildschirmtarif gilt pro Raumgröße, unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Fernseher oder Leinwände. Mit diesen Tarifen ist aber nur die Wiedergabe von Fernsehsendungen zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz abgegolten.

Wird zum Beispiel vor oder nach der Fernsehübertragung Unterhaltungsmusik mit Tonträgern gespielt (mit oder auch ohne Tanz), dann handelt es sich um eine Veranstaltung, die jeweils separat (pro Tag) nach den Vergütungssätzen M-V (mit Tonträgermusik) oder U-V (mit Livemusik) angemeldet und bezahlt werden muss. Die Dehoga-Landesverbände halten für Gastronomen und Hoteliers ein entsprechendes Merkblatt mit weiteren Detailinformationen bereit.

Mehr: http://de.fifa.com/worldcup/organisation/publicviewing/