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EU geht gegen Google hart vor – Vorwurf: Marktbeherrschende Stellung missbraucht – Eigener Preisvergleichsdienst systematisch bevorzugt – Bußgelder bis 6 Milliarden Euro möglich

EU will hartes Vorgehen gegen Google

EU will hartes Vorgehen gegen Google(Brüssel, 15. April 2015) Scharfer Gegenwind für Suchmaschinengigant Google in Europa: Die Europäische Kommission wirft der Suchmaschine Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung in Europa vor, ndem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten systematisch bevorzugt. Nach vorläufiger Auffassung der Kommission verstößt dieses Verhalten gegen EU-Kartellrecht, da es den Wettbewerb behindert und Verbrauchern schadet. Das betrifft auch die Reisebranche, denn Google dringt mit seiner Flug- und Hotelsuche ins Urlaubsgeschäft vor. Bewertungen, die Nutzer von Google-Portalen abgeben, landen bei Suchanfragen weit oben. Holidaycheck.com hatte gegen dieses Vorgehen Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt.

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„Wir begrüßen die anstehende kartellrechtliche Untersuchung der Vorgehensweise von Google sehr. In der Reisebranche führt die Bevorzugung der Google-eigenen Dienste dazu, dass die Nutzer der Suchmaschine ungeprüfte und dadurch beispielsweise qualitativ schlechtere Hotelbewertungen erhalten. Für HolidayCheck als Plattform mit ausschließlich qualitätsgeprüften Bewertungen ist es deshalb ein wichtiger Erfolg, dass die EU-Kommission das Vorgehen von Google als wettbewerbswidrig wertet und entsprechende Schritte eingeleitet hat. Ist das Verfahren erfolgreich, erhalten Nutzer künftig wieder besseren Zugang zu Angeboten mit vielen Nutzerbewertungen und finden nicht nur Google-Dienste, die automatisch auf den ersten Plätzen jeder Suchanfrage landen“, sagte dazu Gilles Despas, CEO von Holidaycheck.com.

Darüber hinaus hat die Kommission förmlich eine getrennte kartellrechtliche Untersuchung des Verhaltens von Google hinsichtlich des Betriebssystems für mobile Geräte Android eingeleitet. Bei der Untersuchung wird die Frage im Mittelpunkt stehen, ob Google in Bezug auf Betriebssysteme, Anwendungen und Dienste für intelligente Mobilgeräte wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen oder eine etwaige marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt hat.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Ziel der Kommission ist es, durch Anwendung der EU-Kartellvorschriften dafür zu sorgen, dass die in Europa tätigen Unternehmen, wo auch immer sie ihren Sitz haben, die Auswahl für die Verbraucher in Europa nicht künstlich einschränken oder Innovation bremsen.
Im Falle von Google habe ich die Befürchtung, dass das Unternehmen unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften seinem eigenen Preisvergleichsdienst einen unfairen Vorteil verschafft hat. Google hat nun Gelegenheit, die Kommission vom Gegenteil zu überzeugen. Sollte die Untersuchung jedoch unsere Befürchtungen bestätigen, müsste Google die rechtlichen Konsequenzen tragen und seine Geschäftspraxis in Europa ändern.
Außerdem habe ich eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung des Verhaltens von Google in Bezug auf mobile Betriebssysteme, Apps und Dienste eingeleitet. Smartphones, Tablets und ähnliche Geräte spielen im täglichen Leben vieler Menschen eine immer wichtigere Rolle. Ich möchte sicherstellen, dass die Märkte in diesem Bereich sich entwickeln können, ohne dabei von einem Unternehmen durch wettbewerbswidrige Handlungen behindert zu werden.“

Zum Preisvergleichsdienst
Mit Preisvergleichsdiensten können Verbraucher auf Websites für Online-Shopping nach Produkten suchen und die Preise der verschiedenen Anbieter vergleichen. In ihrer im November 2010 eingeleiteten Untersuchung gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Google seinen eigenen (derzeit „Google Shopping“ genannten) Preisvergleichsdienst auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten systematisch bevorzugt, indem es beispielsweise Google Shopping auf dem Bildschirm sichtbarer platziert. So könnten daher Interessenten künstlich von anderen Preisvergleichsdiensten umgelenkt und die Konkurrenzfähigkeit von Wettbewerbern auf dem Markt beeinträchtigt werden. Die Kommission hat die Befürchtung, dass die Nutzer bei ihrer Suche nicht notwendigerweise die für sie relevantesten Ergebnisse zu sehen bekommen. Dies schadet den Verbrauchern und verhindert Innovation. Nach vorläufiger Auffassung der Kommission sollte Google dieses Verhalten abstellen und die Preisvergleichsdienste seiner Konkurrenten genauso behandeln wie seinen eigenen. Google hat nun Gelegenheit, innerhalb von zehn Wochen zu den Vorwürfen der Kommission Stellung zu nehmen und dann eine förmliche Anhörung zu beantragen. Die bisherigen Verpflichtungsangebote von Google reichen nach Auffassung der Kommission insgesamt nicht aus, um ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

Seit 2005 hat Google die Entwicklung des Betriebssystems für mobile Geräte Android geprägt. Android ist ein quelloffenes System, das heißt, es kann von jedem frei genutzt und weiterentwickelt werden. Die meisten Smartphone- und Tablet-Hersteller verwenden das Betriebssystem Android in Kombination mit einer Reihe googleeigener Anwendungen und Dienste. Diese Hersteller treffen mit Google Vereinbarungen, um das Recht zu erhalten, auf ihren Android-Geräten Google-Anwendungen zu installieren. Bei ihrer eingehenden Untersuchung wird sich die Kommission auf die Frage konzentrieren, ob Google gegen EU-Kartellrecht verstoßen hat, indem es die Entwicklung und den Marktzugang konkurrierender mobiler Betriebssysteme, Anwendungen und Dienste zum Nachteil der Verbraucher und der Entwickler innovativer Dienste und Produkte behindert hat.

Die Kommission setzt die förmliche kartellrechtliche Untersuchung anderer Aspekte des Verhaltens von Google im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) fort, darunter die Vorzugsbehandlung, die Google seinen anderen spezialisierten Suchdiensten in seinen allgemeinen Suchergebnissen gewährt, sowie Bedenken in Bezug auf das Kopieren von Webinhalten konkurrierender Unternehmen (auch als „Scraping“ bezeichnet), Exklusivwerbung und übermäßige Beschränkungen für werbende Unternehmen.


Vorläufige Schlussfolgerungen der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird Google vorgeworfen, seinen eigenen Preisvergleichsdienst, „Google Shopping“, und dessen Vorgänger, „Google Produktsuche“, auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt zu behandeln bzw. behandelt zu haben.

Durch das Verhalten von Google könnten daher Interessenten künstlich von anderen Preisvergleichsdiensten umgelenkt, deren Konkurrenzfähigkeit zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt und Innovationen gebremst werden.

Insbesondere wurden die folgenden vorläufigen Feststellungen getroffen:

  • Google platziert seinen Preisvergleichsdienst auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten systematisch an besonders sichtbarer Stelle, unabhängig von der Relevanz. Dieses Verhalten begann 2008.
  • Google wendet das Sanktionssystem, das es auf der Grundlage bestimmter Parameter auf andere Preisvergleichsdienste anwendet, nicht auf seinen eigenen Preisvergleichsdienst an, was dazu führen kann, dass sie auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google auf einem niedrigeren Rang erscheinen.
  • Froogle, der erste Preisvergleichsdienst von Google, kam nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung und entwickelte sich schlecht.
  • Infolge der systematischen Bevorzugung durch Google verzeichneten die beiden Nachfolgedienste, „Google Produktsuche“ und „Google Shopping“ höhere Zuwachsraten, zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste.
    Das Verhalten von Google hat negative Auswirkungen auf Verbraucher und Innovation. Die Nutzer bekommen bei ihrer Suche nicht unbedingt die für sie relevantesten Preisvergleichsergebnisse zu sehen, und die Konkurrenten haben nur einen geringen Anreiz für Innovationen, da sie wissen, dass ihr Dienst unabhängig von seiner Qualität weniger sichtbar sein wird als der Dienst von Google.

Nach der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten vorläufigen Auffassung der Kommission sollte Google die Preisvergleichsdienste seiner Konkurrenten genauso behandeln wie seinen eigenen. Dies würde weder die von Google angewandten Algorithmen noch die Gestaltung seiner Suchergebnisseiten beeinflussen. Wenn Google auf die Anfrage eines Nutzers Preisvergleichsdienste anzeigt, müsste jedoch der für ihn relevanteste Dienst auf den Suchergebnisseiten von Google erscheinen.

Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Google hat nun Gelegenheit, innerhalb von zehn Wochen zu den Vorwürfen, die die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt hat, Stellung zu nehmen. Zudem kann es eine mündliche Anhörung beantragen,um seinen Standpunkt darzulegen. Die Kommission wird die Verteidigungsrechte von Google in vollem Umfang achten und seine Stellungnahme sorgfältig prüfen, bevor sie einen Beschluss erlässt.

Die Kommission hat bereits vier Bedenken hinsichtlich des Verhaltens von Google dargelegt. Die heutige Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft das erste dieser Bedenken. In diesem Zusammenhang untersucht die Kommission weiter aktiv das Verhalten von Google in Bezug auf die mutmaßliche Bevorzugung seiner anderen spezialisierten Suchdienste. Ferner ermittelt die Kommission weiter aktiv zum Verhalten von Google in Bezug auf die drei übrigen Bedenken: Kopieren von Webinhalten konkurrierender Unternehmen (auch als „Scraping“ bezeichnet), Exklusivwerbung und übermäßige Beschränkungen für werbende Unternehmen. Die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Preisvergleichsdienst greift dem Ergebnis der Untersuchung der Kommission in Bezug auf die übrigen drei Bedenken nicht vor.