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Empfindliche Niederlage für Holidaycheck: A&O gewinnt vor Landgericht Hamburg – Bewertungsportal sei Wettbewerber – Generell dürfen Hotels weiterhin bewertet werden

(Hamburg, 04. April 2013) Holidaycheck muss nachweisen können, dass negative Behauptungen über Hotels wahr sind. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg hervor. In diesem Verfahren hatte A&O Hostels und Hotels gegen das zum Burda-Konzern gehörende Hotelbewertungsportal geklagt. Nachdem im August 2012 dazu bereits eine Einstweilige Verfügung erlassen worden war, hat das Landgericht nun mit einem Urteil vom 21. März 2013 die Hauptsache bestätigt (Aktenzeichen 327 O 494/12).

Holidaycheck - A&O Hotel Bewertung

Nun müssen sich Hoteliers keine (unwahren) schlechten Behauptungen mehr gefallen lassen. Denn nach diesem richtungsweisenden Urteil trägt Holidaycheck die Beweislast einer Aussage, nicht der Hotelier. In dem Fall hatte an Nutzer bei holidaycheck.com anonym von zertrümmerte Klodeckeln, angeklebten Kaugummis und Scherben auf dem Fußboden berichtet. A&O hatte Holidaycheck um Löschung dieses Beitrag eines vermeintlichen Gastes gebeten. Doch das Bewertungsportal verlangte daraufhin eine „substantiierte Darlegung“, inwieweit die Behauptungen falsch seien, und wollte die Sache erst dann näher überprüfen.

Das aktuelle Urteil betrifft zunächst nur einige Bewertungen von A&O-Häusern. Einige Bewertungen dürfen vorerst nicht weiter veröffentlicht werden. Generell dürfen Hotels aber weiterhin bewertet werden. Dazu gab es es Urteil vom Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 18.01.2012, Az. 5 U 51/11).

Grundlage des aktuellen Urteils ist die Ansicht mehrerer Gerichte, dass Holidaycheck ein Mitbewerber zu Hotels sei, da Buchungs- und Bewertungsmöglichkeiten sehr eng miteinander verknüpft sind. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es verboten, Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber zu verbreiten, die zur Schädigung des Betriebes geeignet sind, sofern die behaupteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind (§ 4 Nr. 8 UWG).

Rechtsanwalt Alexander Freiherr Knigge, der A & O in diversen Verfahren gegen Holidaycheck vertritt, rät Hoteliers zu raschem Handeln, wenn negative Behauptungen über sein Haus nicht stimmen: “Ansprüche nach dem UWG verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis und eine einstweilige Verfügung erlässt das Gericht nur, wenn der Antragsteller selbst die Sache ohne Zögern verfolgt.”