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Der Weg für das neue Verbraucherinformationsgesetz ist frei: Bundesrat billigt Gesetzesnovelle – Neuregelungen ab Herbst wirksam

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(Berlin, 16. März 2012) Der Weg für das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist frei. Der Bundesrat hat sich am Freitag gegen eine Beratung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss ausgesprochen und damit die Gesetzesnovelle gebilligt.

„Heute ist ein guter Tag für die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Sie werden in Zukunft mehr Informationen und schnellere Auskünfte erhalten, die in der Regel kostenfrei sind“, sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner in Berlin. So können Verbraucher durch die Novelle des Gesetzes künftig nicht nur Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sondern auch zu anderen Verbraucherprodukten wie zum Beispiel Haushaltsgeräten, Möbeln und Heimwerkerartikeln. Durch die neue verbraucherfreundliche Gebührenregelung sind sämtliche Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen sogar bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gratis.

„Das neue Verbraucherinformationsgesetz ist ein Instrument für die Bürger, um bei konkreten Anliegen eine konkrete Auskunft zu bestimmten Produkten zu erhalten“, sagte Aigner. So können die Verbraucher bei Behörden künftig noch leichter erfahren, wenn beispielsweise ein Lebensmittelhersteller in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen hat oder die Hygiene-Vorschriften nicht eingehalten wurden. „Ich möchte die Verbraucherinnen und Verbraucher ermuntern, die verbesserten Informationsrechte aktiv zu nutzen“, so Aigner.

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für eine noch aktivere Informationskultur der Behörden auf allen Ebenen. In das Gesetz sind durch die Evaluation im Vorfeld zahlreiche Anregungen von Wissenschaft und Praxis aus zwei Jahren Anwendungserfahrung eingeflossen. Durch eine Straffung des Anhörungsverfahrens können die Behörden insbesondere bei Rechtsverstößen schneller Auskünfte erteilen. Außerdem haben sie mehr Rechtssicherheit und sind dazu verpflichtet, Rechtsverstöße zügig zu veröffentlichen. „Ich freue mich, dass Bundestag und Bundesrat diese weitgehende Informationsregelung im Interesse der Ver-braucherinnen und Verbraucher gegen zahlreiche Widerstände mitgetragen haben“, sagte Aigner.

Damit sich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf die neue Rechtslage vorbereiten können, treten die Änderungen sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also voraussichtlich am 1. September 2012.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Anwendungsbereich des VIG ausgeweitet
Mit Hilfe des novellierten Verbraucherinformationsgesetzes können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur – wie bisher – Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein erhalten, sondern in Zukunft auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes. Darunter fallen zum Beispiel Informationen über Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Noch schnellere und umfassendere Auskunft
Die Bürger können mit dem neuen VIG noch schneller, noch umfassender und noch günstiger informiert werden als bisher. Die Anhörungsverfahren bei der Beteiligung betroffener Wirtschaftsunternehmen und die Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gestrafft und noch effizienter ausgestaltet. Während bisher verbindlich eine Frist zur schriftlichen Anhörung von einem Monat galt, können Anhörungen zukünftig auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen kann von den zuständigen Behörden sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden. Künftig gibt es einen formlosen Informationsanspruch – auch eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefon ist möglich.

Künftig müssen die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung bei allen Messergebnissen, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen, herausgegeben werden. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist nicht mehr möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grenzwerte überschritten worden sind oder nicht. Bei Rechtsverstößen wird zusätzlich klargestellt, dass die komplette Lieferkette offengelegt werden muss. Generell gilt ab jetzt: Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der Information überwiegt. Klargestellt ist aber jetzt auch im Gesetz: Rezepturen und sonstiges exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen bleiben weiterhin geschützt.

Einfache Anfragen bundesweit kostenfrei
Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro sowie bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro erhoben werden. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei.

Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft zum Beispiel für Medien hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden. Ermäßigungen bei Anfragen im öffentlichen Interesse sind grundsätzlich möglich. Kein Verbraucher muss daher aus Angst vor Kosten auf die Stellung einer Anfrage verzichten. Bei Überschreitung dieser Beträge ist vorab ein Kostenvoranschlag zu erstellen.

Aktive Veröffentlichung von Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen
Durch eine Ergänzung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden die Behörden in Zukunft verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße – zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz – müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind bei Gefahr im Verzug gestattet. Bei Verstößen gegen zulässige Höchstwerte bestimmter Stoffe gilt: Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein und auf zwei unabhängigen Analyseergebnissen von akkreditierten Laboratorien basieren.

Mit dem Gesetz wurden die notwendigen Konsequenzen aus vergangenen Lebensmittelskandalen gezogen. So ist mit dem neuen VIG auch ein wichtiges Vorhaben des Aktionsplans der Bundesregierung “Verbraucherschutz in der Futtermittelkette” umgesetzt. Der Aktionsplan war in Folge der Dioxin-Verunreinigungen im vergangenen Jahr für einen besseren Verbraucherschutz im Futtermittelbereich entwickelt worden.