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Das ist neu in 2015

2015 Jahr(Berlin, 25. Dezember 2014) Jedes Jahr zum 1. Januar ändern sich einige Regelungen und Gesetze. Zum Jahreswechsel betrifft es vor allem Elterngeld, Mindestlohn und Betriebsfeiern. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.

Autokennzeichen
Wer in eine andere Stadt oder auch in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig das alte Kennzeichen am Fahrzeug lassen. Das gilt laut dem Bundesverkehrsministerium auch nach einem Halterwechsel: Beim Verkauf eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk muss der neue Halter das Kennzeichen nicht tauschen. Diese Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Betriebsfeste
Für Weihnachtsfeiern und sonstige betriebliche Veranstaltungen soll eine neue steuerliche Regel gelten. Die bisherige Freigrenze von 110 Euro soll ich einen Freibetrag geändert werden. So wird bei Überschreiten der Grenze nicht mehr die gesamte Leistung komplett steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag. Allerdings werden laut NVL allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung grundsätzlich wieder einbezogen. Mit dem Wechsel von der bisherigen Freigrenze zum Freibetrag entfällt nach Aussage der Koalition für Unternehmen auch viel Streitpotenzial.
Achtung: Bei Redaktionsschluss war noch nicht klar, ob das Gesetz in Kraft treten wird. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Die Befassung der Länderkammer war bisher für den 19. Dezember 2014 vorgesehen.

Elterngeld
Auch beim Elterngeld wird es Änderungen geben. Einige davon sind bereits ab dem 1. Januar wirksam. Das hat vor allem Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Eltern. Sie können nun freier entscheiden, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten.
Wollen Eltern nach der Geburt eines Kindes schnell wieder in den Beruf einsteigen, werden sie stärker finanziell gefördert als bisher.
Außerdem soll belohnt werden, wenn sich Eltern Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie können dann das Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen.

Kirchensteuer
In 2014 haben alle Banken bei ihren Kunden geprüft, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht. Wer kirchensteuerpflichtig ist, entrichtet diese Abgabe ab 2015 automatisch über die Bank.
Krankenversicherungsbeiträge steigen

Am 1. Januar 2015 sinkt der Beitragssatz für die Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Allerdings bedeutet das nicht unbedingt sinkende Kassenbeiträge. Die Kassen haben die Möglichkeit, künftig einen einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag zu verlangen. Der muss allein von den Versicherten bezahlt werden.

Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2015 gilt der lang diskutierte Mindestlohn: 8,50 Euro pro Stunde sind nun das Lohn-Minimum. Es gibt allerdings Ausnahmen: Bekommt ein Langzeitarbeitsloser einen neuen Job, kann er in den ersten sechs Monaten weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn verdienen. Für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Auszubildende und Menschen mit Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht.

Pflegebeitrag steigt
In Pflegeeinrichtungen wird es zusätzliche Betreuungskräfte geben und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Dadurch steigen die Beiträge um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent für Eltern und 2,6 Prozent für Kinderlose.

Rentenbeitrag
Rente: Der Rentenbeitragssatz sinkt von aktuell 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent.