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Das ändert sich für Selbstständige 2015

2015 Jahr(Berlin, 31. Dezember 2014) Zum Jahreswechsel traten einige Gesetzesänderungen in Kraft – und in einigen Fällen kann sich auch der steuerrechtliche Status von Selbstständigen auf Grund der Betriebsergebnisse des vergangenen Jahres ändern. Wer nicht unnötige Nachteile erleiden will, sollte zur Jahreswende also einige Punkte bedenken oder überprüfen. Wir nennen die wichtigsten zu Steuer- und Versicherungsfragen.

Kleinunternehmerstatus entfällt: Wer bisher als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, jedoch im Jahre 2014 mehr als 17.500 Euro Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) gemacht hat, wird ab 1.1.2015 umsatzsteuerpflichtig. Das heißt: er oder sie muss von da an Umsatzsteuer auf alle Rechnungen aufschlagen – und sie später an das Finanzamt abführen. Achtung: Hierfür gibt es keine Aufforderung durch das Finanzamt – die Umsatzsteuerpflicht muss man selbst feststellen und erfüllen!

Umsatzsteuerbefreiung winkt: Umgekehrt ist ab 1.1.2015 automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wer im Jahre 2014 nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz (inklusive Mehrwertsteuer!) gemacht hat. Wer bisher umsatzsteuerpflichtig ist und nicht innerhalb der letzten fünf Jahre auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet hat, braucht dann ab 1.1.2015 keine Umsatzsteuer mehr zu erheben und abzuführen. Er oder sie kann aber auch auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten, was in vielen Fällen günstiger ist.

Freiwilliger Umsatzsteuerwechsel jetzt! Wer mit seinem Umsatz die 17.500-Euro-Grenze noch nicht geknackt hat, künftig aber trotzdem vom Vorsteuerabzug profitieren möchte, muss dem Finanzamt (formlos) erklären, dass er ab 1.1.2015 nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Dieser Wechsel der Besteuerung ist jeweils nur zum 1. Januar möglich – er kann allerdings auch noch später (rückwirkend) erklärt werden.

Pauschale Vorsteuerermittlung: Wer bisher seine Vorsteuer pauschal ermittelt, im Jahre 2014 aber mehr als 61.356 Euro Umsatz (ohne Mehrwertsteuer!) gemacht hat, darf den pauschalen Vorsteuerabzug künftig nicht mehr anwenden und muss die Vorsteuer aus jedem einzelnen Beleg heraus rechnen. Wer weniger umgesetzt hat, braucht die Entscheidung, ob er dieses meist günstigere Verfahren noch für 2015 nutzen will, erst im Jahre 2016 zu treffen, nämlich bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2015. – Es sei denn, das Finanzamt fordert vorher zur Normalabrechnung auf.

Buchführungspflicht: Wer den Gewinn aus gewerblichen Einkünften bislang per Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, im Jahre 2014 jedoch mehr als 50.000 Euro Gewinn oder 500.000 Euro Umsatz gemacht hat, ist ab 2015 zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Freiberufler sind auch oberhalb dieser Grenze nicht buchführungspflichtig. Anders als bei der Kleinunternehmerregelung braucht man hier aber nicht selbst aktiv zu werden: Erst wenn einen das Finanzamt auf das Vorliegen der Buchführungspflicht hinweist, muss man ab Beginn des dann folgenden Jahres zur doppelten Buchführung übergehen.

“Erste Tätigkeitsstätte” wird neu definiert: Vermutlich erst im Laufe des kommenden Jahres wird der Begriff der “ersten Tätigkeitsstätte” neu definiert. Für Selbstständige, die regelmäßig in den Räumen eines Kunden arbeiten (z.B. als Lehrkräfte in einer Bildungseinrichtung) hängt von dieser Definition ab, ob sie ihre Fahrten dorthin steuerlich mit dem höheren Satz als Dienstreisen geltend machen können oder sich mit dem niedrigeren Satz für “Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte” begnügen müssen. Zu dieser Frage hat das Finanzministerium bereits ein BMF-Schreiben erstellt, dass sich jedoch noch in der Anhörung befindet und im Laufe des Jahres veröffentlicht werden dürfte. Es enthält in der derzeitigen Fassung vor allem eine klarere zeitliche Definition, wann der Arbeitsplatz bei einem Kunden als “erste Betriebsstätte” zu behandeln ist.

Fahrtenbuch führen: Wer einen Dienstwagen zu weniger als 50 Prozent privat nutzt, hat zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regel und dem Fahrtenbuch. Wer auf die oft günstigere Fahrtenbuch-Aufzeichnung umsteigen will, muss damit am 1.1.2015 anfangen: Ein Wechsel der Berechnungsmethode ist immer nur zum Jahreswechsel erlaubt.

Degressive Abschreibung: Die Regeln für die “Abschreibung” (Absetzung für Abnutzung – AfA) sind bereits zum zweiten Jahreswechsel hinter einander nicht geändert worden. Das heißt: Die degressive Abschreibung bleibt für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter weiterhin nicht erlaubt, kann aber für Anschaffungen, die bereits in den Jahren 2009 und 2010 getätigt wurden, weiter angewandt werden.

Ansparabschreibung auflösen: Wer noch einen Investitionsabzugsbetrag in den Büchern stehen hat, der im Jahre 2011 gebildet wurde, muss ihn bis zum Jahresende 2014 “gewinnerhöhend auflösen”, d.h. das dafür vorgesehene Objekt kaufen und den Investitionsabzugsbetrag als Betriebseinnahme verbuchen. Wer das versäumt, muss die Rücklage “rückgängig machen”, d.h. für das Jahr 2011 eine korrigierte Steuererklärung (ohne Investitionsabzugsbetrag) abgeben und die sich dadurch ergebenden zusätzlichen Steuern nachzahlen. Das gilt genauso auch für Existenzgründer: Die bei der alten Ansparabschreibung für sie bestehenden Sonderregelungen wurden mit Einführung des “Investitionsabzugsbetrags” gestrichen.

Bald für vorausgefüllte Steuererklärung registrieren: In einem gewissen (bescheidenen) Rahmen kann das Instrument der “vorausgefüllten Steuerklärung” auch Selbstständigen die Arbeit an der Jahressteuererklärung erleichtern, etwa was die Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von Zahlungen aus Sozial- und Rentenkassen angeht. Wer die vorausgefüllte Steuererklärung für die nächste Steuererklärung nutzen möchte und sich bisher noch nicht für das Verfahren registriert hat, sollte das schleunigst nachholen.

Rentenbeitrag sinkt minimal: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie ihn auch freiwillig oder pflichtversicherte Selbstständige zu zahlen haben, sinkt ab 1.1.2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent. Für Beschäftigte und KSK-Versicherte sinkt der von ihnen selbst zu tragende Beitragsanteil damit von 9,45 auf 9,35 Prozent. Mehr zur Rentenversicherung für Selbstständige steht hier: www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?id=40e04bd20f3a5.

Beitrag zur Krankenversicherung sinkt (und soll steigen): Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab 1.1.2015 auch für freiwillig versicherte Selbstständige zunächst auf 14,0 bzw. auf 14,6 Prozent (mit Anspruch auf Krankengeld). Dieser Beitragssatz ist von der schwarz-roten Koalition jedoch bewusst so niedrig angesetzt worden, dass die Kassen damit nicht auskommen können und daher in absehbarer Zeit flächendeckend Zusatzbeiträge erheben müssen. Besonders spürbar wird das für Arbeitnehmerinnen und KSK-Versicherte: Sie brauchen mit 7,3 Prozent zwar zunächst nur 0,9 Prozentpunkte weniger Beitrag zu bezahlen als bisher, müssen jedoch die künftigen Zusatzbeiträge ganz allein tragen. Einen Arbeitgeber- bzw. KSK-Anteil dazu gibt es nicht mehr – ebenso wenig wie einen Sozialausgleich für Leute, die von den Zusatzbeiträgen untragbar stark belastet werden.
Update 20.12.: Mit Ausnahme von zwei kleineren BKKs haben inzwischen haben alle gesetzlichen Krankenkassen angekündigt, ab 1.1.2015 einen Zusatzbeitrag zu erheben. Er beträgt je nach Kasse zwischen 0,3 und 1,3 Prozent vom Einkommen. Eine Übersicht findet sich auf www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/zusatzbeitrag.

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt: Den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird zum 1.1.2015 von 2,05 auf 2,35 Prozent angehoben; oben drauf kommt dann gegebenenfalls noch der Beitragszuschlag von 0,25 Prozent, den Versicherte ohne Kinder auf jeden Fall alleine zu tragen haben.

Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung, also Mindestverdienste, Beitragsbemessungsgrenzen, Höchst- und Mindestbeiträge usw., die für 2015 gelten, stehen erst einmal hier:
www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=543fb4267d311&akt=news_versicherungen.

Fristen für Riester-Zulagen laufen ab: Auch viele Selbstständige sind “riester-berechtigt”. Wer noch im alten Jahr einen Riester-Vertrag abschließt, kommt noch in den Genuss der vollen Zulagen für 2014. Bei älteren Verträgen läuft zum 31.12. die Antragsfrist für die Zulagen für das Jahr 2012 ab.

Höheres Elterngeld sichern: Ehepaare, die in nächster Zeit ein Kind bekommen (wollen) und von denen mindestens ein Teil abhängig beschäftigt ist, sollten prüfen, ob es sich lohnt, ihre Lohnsteuerklassen umschreiben zu lassen, um ein höheres Elterngeld zu erhalten. Das geht allerdings nicht mehr so gut wie noch vor einigen Jahren, da die entsprechenden Bestimmungen bereits 2012 geändert wurden. Wie es jetzt noch geht, steht auf www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=501aeb3fbf149&akt=news_steuern.

Verjährung offener Rechnungen: Wer noch offene Rechnungen oder andere unbeglichene Forderungen aus dem Jahre 2011 hat, muss noch im alten Jahr ein Mahnverfahren einleiten, Klage einreichen oder eine die Verjährung hemmende Vereinbarung mit dem Schuldner treffen. Sonst verfallen die Forderungen an Silvester.

Alte Belege wegschmeißen: Anfang des Jahres 2015 können alle Buchhaltungsunterlagen und -belege aus dem Jahr 2004 (und älter) weggeschmissen werden. “Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen” wie Korrespondenz und Ähnliches brauchen nur sechs Jahre lang aufbewahrt zu werden – weggeschmissen werden kann davon also alles, was ein Datum von oder vor 2008 trägt. Die geplante und 2013 bereits einmal angeschobene Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auf durchgehend acht und dann sechs Jahre ist von der schwarz-roten Koalition offenbar fallen gelassen worden.