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BGH: Schadensersatz, wenn Internetanschluss nicht funktioniert – Wichtigkeit für Wirtschaftsleben und Privatleben erheblich

(Lünen, 29. Januar 2013) Für jeden Deutschen ist der ungestörte Zugang zum Internet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) so wichtig, dass ein einklagbarer Schadensersatzanspruch bei Ausfall des Internets gegen den Anbieter besteht. Darauf macht der auf Informationstechnologierecht spezialisierte Fachanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0 aufmerksam.

Internet hat Zukunft (Foto: Blend Images/fotolia.com)
Internet hat Zukunft (Foto: Blend Images/fotolia.com)

So der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. Januar 2013, Az.: III ZR 98/12). Der Kläger konnte aufgrund eines Fehlers seines Telekommunikationsanbieters für ca. zwei Monate seinen Internetzugang nicht nutzen und klagte auf Schadensersatz wegen des Fortfalls der Nutzungsmöglichkeit. Der BGH sieht in dem Zugang zum Internet ein Wirtschaftsgut, dessen „Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“

Die Richter stufen das Internet als wesentlichen Bestandteil des Lebens ein, der sowohl der Information als auch der Kommunikation dient. Fällt diese Möglichkeit dauerhaft oder auch nur voür bergehend weg, so besteht dem Grund nach der Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des Schadens soll sich nach den marküblichen Kosten richten. Angesichts der heutigen Tarife ist der Schaden somit im Regelfall im ein-oder zweistelligen Euro-Bereich anzunehmen.

„Das Internet ist seit langem in dem Leben der Menschen ein wichtiger Faktor. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen bei verantwortlichem Fehlverhalten nunmehr grundsätzlich schadensersatzpflichtig sind. Jedoch sollten sich Verbraucher keine Hoffnung auf hohe Forderungen machen “ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwlat, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.