Skip to content

Bewirtungsaufwendungen in gastronomischen Unternehmen: Nicht alle Ausgaben sind steuerlich abzugsfähig

(Berlin, 25. April 2012) Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen werden steuerlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt. Bewirtungsaufwendungen sind nur abziehbar, wenn die Höhe der Kosten angemessen ist. Darauf weist der renommierte Steuerberater-Verbund für das Gastgewerbe ETL ADHOGA in Berlin hin. Bewirtungskosten liegen vor, wenn ein Unternehmer Geschäftspartner, beispielsweise Kunden oder Lieferanten (auch die Begleitpersonen derer oder Pressevertreter) zum Essen oder Trinken einlädt, um die Geschäftsbeziehungen zu vertiefen bzw. neue aufzubauen, Informationen auszutauschen oder einfach einen Vertragsabschluss zu feiern.

Wichtiger Hinweis von ETL ADHOGA zu Geschäftsessen: 30 % der Bewirtungsaufwendungen sind nicht abziehbar (Foto: Contrastwerkstatt/fotolia.com)
Wichtiger Hinweis von ETL ADHOGA zu Geschäftsessen: 30 % der Bewirtungsaufwendungen sind nicht abziehbar (Foto: Contrastwerkstatt/fotolia.com)

30% der Bewirtungsaufwendungen sind nicht abziehbar
Wegen ihres untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung dürfen Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass jedoch nur zu 70 Prozent abgezogen werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt grundsätzlich auch für Bewirtungsaufwendungen von Unternehmern der Hotel- und Gastronomiebranche, z. B. bei Bewirtungen von Kunden und Lieferanten oder einem Galaempfang zum Betriebsjubiläum.

Beispiel:
Ein Hotelier bewirtet seine Geschäftspartner (z. B. Reiseveranstalter) anlässlich einer geschäftlichen Besprechung über die geplante Kooperation im nächsten Jahr.

30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen sind nicht abziehbar, da die Mahlzeit gereicht wird, um dem Geschäftspartner ein besseres Geschäftsklima zu verschaffen und dieser die Mahlzeit anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen.

Abzugsbegrenzung gilt nicht für Produkt- und Warenverkostungen
Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, dürfen dagegen in vollem Umfang abgezogen werden. Gastronomische Unternehmen können Bewirtungsaufwendungen daher ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie bei der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen, wie bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen („Probeessen“) oder sog. “Kundschaftstrinken” (“Werbebewirtungen”). Voraussetzung ist, dass die Hersteller oder Vertreiber der Speisen und Getränke durch die Bewirtung für die eigenen Produkte werben und diese Produkte auch Gegenstand der Bewirtung sind.

Beispiel:
Ein Gastronom führt ein Probeessen für eine Hochzeit durch. In Anschluss bestellen die Brautleute das Hochzeitsmenü.

Es handelt sich um eine branchenübliche Warenverkostung mit der für die Bewirtung der eigenen Speisen geworben wird. Die Aufwendungen sind ungekürzt als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis:
Keine Bewirtung liegt vor, wenn bei betrieblichen Besprechungen Aufmerksamkeiten von geringem Umfang, wie Kaffee, Tee oder Gebäck gereicht werden. Hierbei handelt es sich auch nach Auffassung der Finanzverwaltung um übliche Gesten der Höflichkeit. Die dabei entsehenden Aufwendungen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.

Die ETL ADHOGA Steuerberatungsgesellschaft AG mit Hauptsitz in Berlin ist ein Unternehmen der ETL-Gruppe, dem größten Steuerberater-Verbund in Deutschland. Das Unternehmen wurde speziell zur branchenspezifischen Betreuung von Hotellerie- und Gastronomieunternehmen gegründet. Das Leistungsportfolio umfasst alle Belange der Steuerberatung, essentielle Bereiche der Unternehmensberatung und die wichtigsten Fragen in der betrieblichen Rechtsberatung (in Kooperation mit den Rechtsanwälten der Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH).