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Bettensteuer – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Keine Chance für Matratzen-Maut in München

(München, 24. März 2012) Weitere Chancen für Extra-Abzocke gibt es nicht mehr: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat nun entschieden, dass die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt München rechtswidrig ist. Die Regierung von Oberbayern habe deswegen zu Recht die Genehmigung der Satzung versagt. Die Bettensteuer darf damit nicht erhoben werden. Bundesweit ist die Matratzen-Maut allerdings weiter auf dem Vormarsch – immer mehr Städte und Gemeinden führen die Zwangsabgabe ein.

Die Stadt München hatte im Juni 2010 eine Satzung beschlossen, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 Euro je entgeltlicher Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb vorsah. Die Satzung trat jedoch nicht in Kraft, weil die Regierung von Oberbayern sie für nicht rechtmäßig hielt und daher nicht genehmigte. Der BayVGH hat nun im Berufungsverfahren entschieden, dass die Versagung der Genehmigung rechtmäßig war. Die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München wurde damit bestätigt.

In der vorangegangenen mündlichen Verhandlung am 21. März 2012 erörterte der BayVGH mit den Beteiligten insbesondere, ob die Regelung mit bayerischem Landesrecht zu vereinbaren ist. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass die Genehmigung einer Satzung versagt werden kann, wenn die Satzung öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der beklagte Freistaat Bayern hatte die Versagung der Genehmigung darauf gestützt, dass der Bundesgesetzgeber erst im Jahr 2010 den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert habe. Damit laufe die kommunale Übernachtungssteuer dieser bundesrechtlichen Steuererleichterung für Hotelbetriebe zuwider.

Die Revision gegen das Urteil des BayVGH wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe werden in wenigen Wochen vorliegen. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2012, Az. 4 BV 11.1909)