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Berlin: Massiver Ärger um die Bettensteuer – City-Tax wird nun abkassiert

(Berlin, 07. Januar 2014) Der Ärger war vorprogrammiert: In Berlin gilt seit Jahresbeginn die Bettensteuer – fünf Prozent vom Übernachtungspreis bei privat veranlassten Hotelaufenthalten werden nun einkassiert. Die Hoteliers wehren sich: Das Gesetz wurde zu kurfristig eingeführt, die dafür nötige EDV-Umstellung konnte nicht rechtzeitig erfolgen. Der Abrechnungsaufwand sei immens.

Ärger um Bettensteuer in Berlin: Das Landesgesetz wurde sehr spät verabschiedet - die Umstellung der Abrechnungssysteme konnte nicht rechtzeitig erfolgen
Ärger um Bettensteuer in Berlin: Das Landesgesetz wurde sehr spät verabschiedet – die Umstellung der Abrechnungssysteme konnte nicht rechtzeitig erfolgen

Sehen Sie dazu einen aktuellen Bericht bei HOTELIER TV:
http://www.hoteliertv.net/weitere-tv-reports/berlin-massiver-ärger-um-die-bettensteuer-city-tax-wird-nun-abkassiert/

Die Verabschiedung des Landesgesetzes erfolgt erst am 12. Dezember vergangenen Jahres; veröffentlicht wurde der Gesetzestext gar erst am 18. Dezember. Bis zur Einführung der City-Tax am 01. Januar sei nicht genügend Zeit für die Anpassung der Hotelsoftware gegeben, beschwert sich Jürgen Gangl vom Park Inn am Alexanderplatz. „Das ist ganz dilettantisch, wie der Senat hier vorgeht“, sagte Gangl, Chef des mit 1012 Zimmern zweitgrößten Hotels Deutschlands, gegenüber der „Berliner Zeitung“. Auf einer Hotelrechnung stehen gewöhnlich Bruttopreise. Die fünf Prozent Matratzenmaut werden aber auch den Nettoübernachtungspreise – und nicht auf Frühstück und andere Leistungen – erhoben. Das bedeutet bei der Endabrechnung, dass zunächst die Kosten für das Frühstück sowie die Steuern abgezogen werden müssen, um dann die exakte Summe für die City-Tax berechnen zu können.

Hinzu kommt, dass die Zimmerpreise in den Katalogen der Reiseveranstalter bereits verhandelt waren. Nun müssen die fünf Prozent Bettensteuer nachkalkuliert werden. „Wir wissen aber oft gar nicht genau, was unsere Gäste für ihre Übernachtungen bei Reiseveranstaltern bezahlt haben“, so Gangl. Und wenn sie das nicht mitteilen wollen, müssen die Hotels den Übernachtungspreis schätzen, um die City-Tax berechnen zu können. Auch das ist im neuen Senatsgesetz vorgesehen. „Das ist doch ein Witz“, so Gangl.

Zeev Rosenberg vom Hotel i13 wirft den Berliner Politikern Arroganz vor: Der regierende Bürgermeister Wowereit habe auf stur gestellt und sei nicht bereit gewesen, über einen Kompromiss zu sprechen. Von einer echten Tourismusabgabe sei die City-Tax meilenweit entfernt. “Wieso muss der Gast nur im Hotel eine Abgabe bezahlen und nicht im Restaurant, Kaufhaus, Geschäft, Taxi oder im Museum?”, fragt sich Rosenberg.

Fachinfo vom Dehoga Berlin
Übernachtungssteuer: Wie muss die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Übernachtung glaubhaft gemacht werden?

Die Glaubhaftmachung ist bei abhängig Beschäftigten gegeben, sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber bezahlt wird oder die Buchung unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.

In den übrigen Fällen kann die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Name und der Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts oder durch eine Eigenbestätigung des Übernachtungsgastes, die diese Angaben enthält, hervorgehen.

Bei selbstständig oder gewerblich Tätigen oder Mitinhabern von Unternehmen ist auf einen vergleichbaren Nachweis abzustellen, wobei es in diesen Fällen unschädlich ist, wenn der Übernachtungsgast insbesondere unter Angabe seiner Einkommensteuernummer den Nachweis selbst ausstellt.

Die Angaben zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsunternehmen sind freiwillig. Ein entsprechender Hinweis hierauf sowie auf die Überprüfungsbefugnis des Finanzamts Marzahn-Hellersdorf ist in den jeweiligen Vordrucken der Arbeitgeberbestätigung und der Eigenbestätigung enthalten.

Der Übernachtungsgast kann, wenn er dieser Verfahrensweise nicht zustimmt, die Erstattung einbehaltener Übernachtungsteuer beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage der Nachweise für die berufliche Veranlassung des Übernachtungsaufwands beantragen.

Die Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes insbesondere zur Freiwilligkeit der Angaben und zur Aufklärung über Verwendungszweck werden somit beachtet.

Die Prüfung ist bei Inanspruchnahme der Übernachtungsleistung durch mehrere Personen für jede Person gesondert vorzunehmen.

Weitere Informationen:
FAQ’s zur Übernachtungsteuer auf dem Internetportal der Senatsverwaltung für Finanzen. https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.57911.php

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