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Befreiungsschlag für Wlan-Nutzung: Störerhaftung soll fallen – Bundesregierung legt neuen Gesetzesentwurf vor

Zertifizierte VDR-Tagungshotels müssen nun WLAN anbieten

Zertifizierte VDR-Tagungshotels müssen nun WLAN anbieten(Berlin, 13. März 2015) Störerhaftung ade: Der neue Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Wlan-Hotspots befreit die Hotellerie und Gastronomie von teuren Zwischenlösungen. Künftig können Gastro-Unternehmer selbst Hotspots anbieten, ohne Gefahr zu laufen, für illegale Downloads der Wlan-Nutzer zur Verantwortung gezogen zu werden. Bisher war das nur über Extra-Provider für viel Geld möglich.

Dafür sind zwei Voraussetzungen nötig: Wlan-Anbieter müssen ihren Router verschlüsseln (meist voreingestellt) und Nutzer müssen per Häkchen oder Passwort-Zugang erklären, dass sie keine Rechtsvergehen begehen. Damit erlangen Hoteliers und Gastronomen endlich deutliche Rechtssicherheit; bisher war das in kritischen Fällen unklar.

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“Deutschland fährt bei der Verbreitung von Wlan-Hotspots im internationalen Vergleich derzeit noch mit angezogener Handbremse. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir das ändern und ein breites Angebot an kostenlosem WLAN ermöglichen. In Deutschland sollen Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken künftig rechtssicher kostenloses Wlan anbieten können. Sie sollen nicht länger Gefahr laufen, für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften zu müssen. Das wird dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben und die Nutzung vorhandener Infrastruktur erleichtern”, sagte dazu Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel.

Der Referentenentwurf schafft Rechtsklarheit bei der Frage, wie Wlan-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Dazu muss ein geschäftsmäßiger Anbieter seinen Router zum einen verschlüsseln – teilweise ist das bei Routern schon ab Werk voreingestellt. Zum anderen muss sich der Betreiber vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den Wlan-Anschluss begehen wird. Dazu reicht ein “Klick” auf eine entsprechende Erklärung, bevor sich der Nutzer im entsprechenden Wlan anmeldet.

Private Wlan-Anbieter müssen ihre Nutzer zusätzlich namentlich kennen – das gilt beispielsweise für Familienmitglieder oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. In keinem Fall ist der Wlan-Betreiber verpflichtet, Verbindungsdaten der Nutzer zu speichern.

Daneben stärkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Dabei geht es um sogenannte Hostprovider – also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass sie dann nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst werden, wenn ihr Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten besteht. Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass solche Hostprovider sich nicht darauf berufen können, für auf ihrer Seite verübte Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein.

Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Ländern und Verbänden muss der Entwurf gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden. Anschließend soll er im Kabinett beschlossen werden.

Gesetzesentwurf zum PDF-Abruf: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf