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A&O Hotels ./. holidaycheck.de: Neuer Schlagabtausch vor und außerhalb Gericht

(Hamburg, 20. Dezember 2011) Keine Weihnachtsruhe: Zwischen A&O Hotels und holidaycheck.de geht der Schlagabtausch weiter. Nun behauptete das zum Burda-Konzern gehörende Bewertungsportal, in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewinnen zu werden. Wohl bemerkt: Das Urteil wird erst voraussichtlich am 04. Januar 2012 verkündet. Das Gericht habe nun in einer mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es der Berufung von A&O gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg keine Chance einräume – heißt es in einer Pressemitteilung von holidaycheck.de (siehe unten stehend). A&O-Anwalt Dr. Alexander Freiherr Knigge hält dagegen: Das Oberlandesgericht hab ausdrücklich bestätigt, dass sich die Veröffentlichung von Nutzermeinungen bei holidaycheck.de an den Maßstäben des Wettbewerbsrechts messen lassen müsse. Betrieb des Portals und auch Veröffentlichung von Bewertungen seien als sogenannte “geschäftliche Handlung” von holidaycheck.de zu sehen. Damit kommen auch grundsätzlich Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs in Frage.

A&O Hotels vs. holidaycheck.de

„Die hier allein zu entscheidende Frage, ob diese Unterlassungsansprüche so weit gehen, dass ein Hotelbetreiber seine vollständige Löschung aus dem Internetangebot verlangen kann, hat der Senat keineswegs grundsätzlich verneint, sondern deutlich gemacht, dass dies nur aufgrund einer Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen entschieden werden kann“, erläutert Knigge. Damit habe das Gericht zugleich bestätigt, dass grundsätzlich auch ein Anspruch auf vollständige Löschung eines Hauses in Betracht komme. „Nach Auffassung des Gerichts ist die Verletzung der Rechte des Hotelbetreibers allerdings im Fall von A&O durch Negativberichte wohl noch nicht massiv genug, um bei der Abwägung angesichts der zahlreichen auch zutreffenden Berichte zu einem kompletten Löschungsanspruch gelangen zu können. Bezogen auf dieses Verfahren hat A&O also das ‚Problem’, dass die Nutzer von holidaycheck.de zu zufrieden mit dem Hostel sind“, kommentierte der erfahrene Anwalt.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren allerdings Ansprüche von A&O auf Unterlassung der Verbreitung einzelner Tatsachenbehauptungen in Bewertungen. Dass holidaycheck.de für den Inhalt der einzelnen Bewertungen haftet, war in einem separaten Verfahren erstinstanzlich bereits klar festgestellt worden. „Nach den Ausführungen des OLG in der jetzigen mündlichen Verhandlung ist zu erwarten, dass holidaycheck.de mit seiner Berufung hiergegen scheitern wird“, so Knigge.

„Holidaycheck.de versucht mit seiner Pressemitteilung offensichtlich, Hoteliers davon abzuhalten, sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in den Bewertungen notfalls gerichtlich zu wehren“, so Knigge. Genau das sei nämlich das eigentlich Bedrohliche für den Portalbetreiber: Der Hotelier muss nicht erst auf unwahre Behauptungen hinweisen und holidaycheck.de um Löschung bitten. Er kann vielmehr sofort anwaltlich Unterlassungsansprüche geltend machen und – wenn holidaycheck.de nicht beweisen kann, dass die Behauptungen zutreffen – auch Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen. „Es ist abzusehen, dass das OLG diese Auffassung bestätigt. Damit droht holidaycheck.de nach wie vor eine Abmahnwelle“, sagt Knigge.

Im Folgenden die jüngste Pressemitteilung von holidaycheck.de im Wortlaut:

„OLG Hamburg: HolidayCheck vor Erfolg gegen A&O Hostels

Gericht: Billig-Hotelkette darf weiter von Gästen bewertet werden / kein Anspruch des Hotels von der Bewertungsplattform heruntergenommen zu werden / wichtiger Sieg für die Meinungs- und Informationsfreiheit
 
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg steht ein Sieg der HolidayCheck AG gegen die A&O Hotel and Hostel Zoo GmbH bevor. In mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 2011 machte das Gericht deutlich, dass es der Berufung von A&O gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg keine Chance einräumt. Das Gericht legte dar, dass es kein Recht eines Hotelbetreibers gibt, nicht auf HolidayCheck bewertet zu werden. Dem klagenden A&O-Hostel steht somit kein Anspruch zu, generell aus dem Bewertungsportal von HolidayCheck herausgenommen zu werden. A&O hatte gefordert, der HolidayCheck AG zu verbieten, „einzelne Urlaubermeinungen bzw. Bewertungen und Kommentare Einzelner“ sowie Zusammenfassungen hieraus zu veröffentlichen. Das Oberlandesgericht sieht einen solchen Anspruch aber weder aus Deliktsrecht, noch aus Wettbewerbsrecht.
 
Die A&O Hotel and Hostel Zoo GmbH versucht vor Gericht, die Bewertungen von ehemaligen Gästen ihres Budget-Hotels auf HolidayCheck.de zu verhindern. Dies sollte durch eine Nicht-Erwähnung des Hotels auf Hotelbewertungsplattformen vor Gericht durchgesetzt werden. Das OLG Hamburg brachte eindeutig zum Ausdruck: Das Internet ist eine gesellschaftliche Realität, bei der die betroffenen Interessen zum Ausgleich gebracht werden müssen, was nicht durch ein Totalverbot der Bewertung einzelner Hotels geschehen kann.
 
In weiteren Verfahren vor dem Kammergericht Berlin und dem OLG Köln konnte HolidayCheck bereits wichtige Erfolge in vergleichbaren Fällen verzeichnen. Von einem lancierten „Ende des Geschäftsmodells von Bewertungsportalen“ kann somit keine Rede sein.
 
Jörg Trouvain, CEO der HolidayCheck AG in Bottighoffen/ Schweiz begrüßt die Positionierung des Gerichts: „Das ist ein wichtiger Sieg für die Meinungsfreiheit. Mit diesem Grundrecht wäre es unvereinbar, wenn ein Hotelier einen Erfahrungsaustausch von Gästen auf Bewertungsplattformen pauschal unterbinden könnte. Ein Anspruch auf Nicht-Listung hätte die Informationsmöglichkeiten von Millionen Verbrauchern und die Markttransparenz massiv eingeschränkt. A&O Hotels sollten ihre Energie in die Verbesserung ihrer Kundenzufriedenheit investieren anstatt in Gerichtsverfahren. Wenn es wirklich Probleme mit einzelnen Bewertungen gibt, haben wir dafür ein professionelles Team, das auf Beschwerden extrem schnell reagiert.“
 
Das Urteil wird am 4. Januar 2012 in Hamburg verkündet.“