Skip to content

Anonym einchecken im Hotel: Meldeschein wird nicht geprüft – Sicherheitslücken im Gastgewerbe: Müssen die Meldeauflagen verschärft werden?

Anonym einchecken im Hotel: Meldeschein wird nicht geprüft - Sicherheitslücken im Gastgewerbe: Müssen die Meldeauflagen verschärft werden?

Anonym eincheckem im Hotel - Meldeschein wird nicht geprüft - Sicherheitslückem im GastgewerbeBerlin/München – Anonym im Hotel einchecken: Jeder in der Hotellerie weiß, wie einfach das ist. Ein aktueller Fall wirft neue Frage auf: Nachdem einer der IS-Terroristen nach den Anschlägen in Paris in einem Hotel in Kitzingen in Bayern unerkannt nächtigen konnte, wird über eine Verschärfung der Meldeauflagen nachgedacht. Denn: Die Daten von deutschen Gästen dürfen beim Check-in nicht mit den Angaben des Personalausweises verglichen werden; dies ist nur bei Gästen aus dem Ausland vorgeschrieben.

Gäste aus dem Inland können völlig erfundene Daten im Meldeschein eintragen. Diese Sicherheitslücken könnte man durchaus ein wenig schließen, wenn die Nummer des Personalausweisen bei allen Gästen notiert würden. Doch konkrete Personenüberprüfungen können so nicht durchgeführt werden. Dem gegenüber steht die gebotene Diskretion in Hotels. Und Sicherheitsexperten befürchten, dass Terroristen auf andere Übernachtungsmöglichkeiten auswweichen würden, sollte die Meldeauflagen für Hotels erhöht werden.

[youtube https://www.youtube.com/watch?v=T0geBTEmk1E?list=PLZ8nlBC2Ub7fIaMihA1tmllHLBhe-xXBQ]

Nach dem novellierten Bundesmeldegesetz müssen die Meldescheine von den Gästen persönlich unterschrieben werden (es dürfen nun vorausgefüllte Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden) und ein Jahr lang aufgehoben werden. Dies gilt für den Meldeschein:

  • An- und Abreisedatum
  • Vor- und Zuname des Gastes
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
  • Mitreisende Angehörige nur nach der Anzahl
  • Bei Reisegruppen: Name des Reiseleiters
  • Gäste aus dem Ausland müssen sich per Ausweis/Pass legitimieren (Hotelbetreiber muss Daten auf Meldeschein mit Ausweis vergleichen)
  • Weitere Datenabfrage zur Abgabe von Bettensteuern (privat veranlasste Reise oder Geschäftsreise)

Der Hotelverband Deutschland (IHA) informiert in einem aktuellen Merkblatt über das am 1. November 2015 in Kraft tretende Bundesmeldegesetz. Es steht im Internet-Shop des Hotelverbandes unter www.iha-shop.de zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Die Aufwahrungsfristen für die Meldescheine sind dann bundesweit einheitlich: Ab dem Tag der Abreise des Gastes ist er ein Jahr lang sicher aufzubewahren, so dass der Schein jederzeit von bestimmten Behörden eingesehen werden kann, aber für unbefugte Personen nicht zugänglich ist. Zu vernichten ist er nach Ablauf der Frist innerhab von drei Monaten.

“Darüber hinaus könnten Hoteliers den Meldeschein auch dazu nutzen, um selbst eine Erhebung in eigener Sache durchzuführen, beispielsweise wie der Gast auf das Haus aufmerksam geworden ist”, rät Tophotelière Suzann Heinemann.


Hintergrundinfo
Nach § 29 Absatz 3 Bundesmeldegesetz haben nur ausländische Personen einen Reisepass oder Ausweisdokument vorzulegen. Weichen bei diesen Personen die Angaben im Meldeschein von denen im Personaldokument ab, hat der Leiter der Beherbergungsstätte dies auf dem Meldeschein zu vermerken, siehe § 30 Absatz 2 Bundesmeldegesetz.
Das Bundesmeldegesetz berechtigt also nicht den Leiter der Beherbergungsstätte, den Ausweis von inländischen Personen sich vorlegen zu lassen. Das war aber vor In-Kraft-Treten des Bundesmeldegesetzes auch schon in den Landesmeldegesetzen so geregelt.
(Quelle: Dehoga-Bundesverband)