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A&O Hotels ./. holidaycheck.de – OLG Hamburg: Hotels müssen sich bewerten lassen – Niederlage für A&O

(Hamburg, 19. Januar 2012) Ein allgemeines Bewertungsverbot führe dazu, dass das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte – und das sei nicht im Interesse der Allgemeinheit. Auch anonym abgegebene Kommentare stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, heißt es in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (AZ 5 U 51/11). Damit erleidet A&O Hotels eine Niederlage im Ringen mit holidaycheck.de um Hotelbewertungen.

Dem klagenden A&O-Hostel steht somit kein Anspruch zu, generell aus dem Angebot von HolidayCheck herausgenommen zu werden. A&O-Chef Oliver Winter wollte damit eine Flut an unfairen Bewertungen verhindern. Er fürchtet unbedachte und unsachliche Rezensionen durch junge Gäste, denen zum Beispiel überbordender Alkoholgenuss in den Hostels untersagt wurde.

Nach Berlin und Köln ist dies der dritte Erfolg von HolidayCheck gegen Hotels der A&O-Kette. Bereits in diesen Verfahren hatten die Vertreter von A&O versucht, Urlaubermeinungen im Netz zu zensieren.  „Das Gericht stellt sich damit endgültig an die Seite des Verbrauchers und schützt das Grundrecht auf freie Meinung und Information“, sagte Jörg Trouvain, CEO der Holidaycheck AG in Bottighofen. Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Das OLG machte geltend, dass A&O nicht „unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen schutzlos ausgeliefert“ sei, da sie deren Löschung verlangen und dies gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen könne.

Hotelmarketing – WDR-Reportage beweist erneut: Hotelbewertungen leicht zu manipulieren

(Köln, 20. September 2011) Neue Aufregung: In einer Reportage zeigte nun ein TV-Team des WDR, wie leicht sich Hotelbewertungen bei tripadvisor.com, holidaycheck.de und trivago.de manipulieren lassen. Testweise wurden positive, aber eben gefälschte Hotelrezensionen eingetragen und später veröffentlicht.

Carsten K. Rath im WDR-Interview: „Es gab eine gute Welt vor den Bewertungsportalen, ich glaube, es wird eine gute Welt nach den Bewertungsportalen geben, und zwischendrin machen die Bewertungsportale, was sie wollen.“

Carsten K. Rath im WDR-Interview: „Es gab eine gute Welt vor den Bewertungsportalen, ich glaube, es wird eine gute Welt nach den Bewertungsportalen geben, und zwischendrin machen die Bewertungsportale, was sie wollen.“

Bei trivago.de wird der gefälschten Bewertung sogar ein Foto zugeordnet. „Wir fragen bei den Portalen nach und bekommen von allen die Antwort, unsere Bewertungen hätten schließlich den Eindruck des Hotels nicht verfälscht“, so die WDR-Journalistinnen Edith Dietrich und Beatrix von Kladen in ihrem Fazit.

Falsche Behauptungen online zu stellen, sei kein Problem, sagte ein anonymer Hotelinsider (der Redaktion bekannt) gegenüber dem WDR. Selbst anspruchsvolle Hotels konnte er früher als porfessioneller Marketingberater abwerten: „Ich kann Ihnen in Hamburg ein sehr großes Hotel zeigen. Wenn ich da drei Aufnahmen mache, sind Sie der Meinung, Sie wollen da nie hinfahren.“ Und weiter: „Ich denke, es werden 15.000 gewesen sein. Das war mein Broterwerb. Ich habe nichts anderes gemacht, ich bin keiner anderen Tätigkeit nachgegangen, als Hotels zu bewerten. Es ist tatsächlich so gewesen, dass ich Hotels aufgerufen habe, habe mir dort die Bewertungen durchgelesen und festgestellt, dass von 80 Bewertungen 80 von mir waren.“

A&O-Chef Oliver Winter will daher weiterhin gegen die Veröffentlichungspraxis der Hotelbewertungsportale kämpfen. „Das ging auch bis zu Banalitäten: Gummibärchen hätten unter dem Bett gelegen und so weiter. Das konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Da haben die Richter zu Recht gesagt, Holidaycheck ist klar Wettbewerber,Holidaycheck hat dafür zu sorgen, dass so ein Unsinn nicht verbreitet wird“, so Winter gegenüber dem WDR.

Carsten K. Rath, Chef des Kameha Grand Bonn und der „Rockstar unter den Grand Hoteliers“, geht mit den Onlinerezensionen ganz pragmatisch um: „Grundsätzlich gilt, dass Feedback wichtig ist, und grundsätzlich gilt, dass wir jedes Feedback ernst nehmen. Es gab eine gute Welt vor den Bewertungsportalen, ich glaube, es wird eine gute Welt nach den Bewertungsportalen geben, und zwischendrin machen die Bewertungsportale, was sie wollen.“

TV-Tipp – WDR TV, 21 Uhr – Hotels: Die Macht der Bewerter

(Köln, 19. September 2011) Allein auf die bunten Hotelbildchen im Reisekatalog verlässt sich kaum noch jemand. Viel angesagter sind Gästeurteile auf Hotelbewertungsportalen. Doch wie zuverlässig sind die Bewertungen?

Die TV-Reportage des WDR beleuchtet die unheimlichen Umstände der Hotelbewertungsportale. Unter anderen zur Sprache kommen Oliver Winter, Chef von A&O Hotels & Hostels und erklärter Gegener von holidaycheck.de, Carsten K. Rath, Chef des Kameha Grand Bonn und der “Rockstar unter den Grand Hoteliers”, einem verständigen Hotelgast und dem Hotel-Journalisten Carsten Hennig (HOTELIER TV).

WDR, 3. Programm
19. September 2011
21 -21:45 Uhr

Mehr: http://www.wdr.de/tv/markt/sendungsbeitraege/2011/0919/uebersicht.jsp

Hotelmarketing – Urteil: Hotelbewertungen müssen stimmen

UPDATE (Hamburg, 06. September 2011) Klares Urteil: Wer ein Reisebuchungsportal betreibt, ist dafür verantwortlich, dass die veröffentlichten Hotelbewertungen auch der Wahrheit entsprechen. In einem Verfahren zwischen A&O Hotels und holidaycheck.de urteilte nun das Landgericht Hamburg (Az. 327 O 607/10), dass der Wahrheitsgrundatz auch für Portalbetreiber, die Hotelübernachtungen selbst verkaufen, gelte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Holidaycheck.de kündigte gegenüber der „fvw“ bereits an, Berufung gegen den Beschluss einlegen zu wollen.

In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 01. September wird dargelegt, dass man belegen müssen, wenn man als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite. A&O hatte sich gegen eine unwahre Behauptung eines weiblichen Gastes zur Wehr gesetzt; diese hatte als Zeugin zugegeben, eine Lüge über ein A&O-Hotel veröffentlicht zu haben.

Mit diesem neuerlichen Urteil wird auch deutlich gemacht, dass holidaycheck.de auch in den Augen der Richter – zumindest am Landgericht Hamburg – kein reines Bewertungsportal mehr ist, sondern eine kommerzielle Verkaufsplattform. Es sei holidaycheck.de gleichgültig, ob Hotels gut oder schlecht bewertet werden. Dies gilt spätestens seit Einführung der „Holidaycheck-Deals“ nicht mehr. Wer selbst Reiseangebote macht, kann nicht ernsthaft behaupten, dass es ihm egal sei, ob diese gut oder schlecht bewertet werden”, sagte Dr. Alexander Freiherr Knigge gegenüber „Hotelier TV“.

Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bie-tet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzu-sehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklag-ten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft.

Die Klägerin argumentierte vor der zuständigen Wettbewerbskammer, die in dem Portal publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr be-treibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen ent-haltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.

Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betrei-be das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale.

Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen.

A&O Hotels ./. holidaycheck.de – Analyse ergibt: Vorschnelle Pressemitteilung vom Gericht – Das letzte Urteil ist noch nicht gesprochen

(Berlin, 11. August 2011) Aufregung um eine Pressemitteilung: Die kürzlich vom Kammergericht Berlin verbreitete Verlautbarung über einen – abschlägig beschiedenen – Eilantrag des Hostel- und Hotelbetreibers A&O gegen HolidayCheck sorgt für Verwirrung. Hat das Gericht Bewertungsportalen wirklich einen „Freibrief“ erteilt, jede Bewertung ohne Prüfung und Nachforschung zu veröffentlichen? Es lohnt sich, die im Wortlaut veröffentlichte Entscheidung und die Hintergründe näher zu betrachten. Die Pressemitteilung erscheint dabei unvollständig und der Beschluss des Kammergerichts zumindest fragwürdig.

Was bei HolidayCheck zu wenig Begeisterung führen dürfte, findet sich gleich zu Beginn der Entscheidung: Ausdrücklich wird festgestellt, dass A&O und holidaycheck.de als Mitbewerber einzustufen sind. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass bei HolidayCheck nicht das „uneigennützige Verbraucherinteresse“ im Vordergrund steht, sondern der Verkauf von Reisen und die Attraktivität seines gewerblichen Online-Angebots – vulgo: der Kommerz.

Damit sind auch nach den Ausführungen des Gerichts die besonderen Fairnessregeln des Wettbewerbsrechts zwischen Hotelier und HolidayCheck anwendbar. Und zu diesen Regeln gehört es, dass man über den Betrieb eines Mitbewerbers keine geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen verbreiten darf, solange die nicht erweislich wahr sind (§ 4 Nr. 8 UWG).

Auf diese Vorschrift hatte A&O seinen Eilantrag gestützt. Und wie sich aus dem Urteil ergibt, war es zwischen den Kontrahenten eigentlich ganz unstreitig, dass alle Voraussetzungen gegeben waren: Die Behauptung, das Zimmer sei von Bettwanzen befallen gewesen, war eine glatte Lüge, wie der sofort beauftragte Kammerjäger herausfand. Der Beitrag durchlief das Prüfverfahren bei der zum Burda-Konzern gehörenden HolidayCheck AG und wurde auf holidaycheck.de veröffentlicht.

Trotzdem hielt Kammergericht die Veröffentlichung dieser Bewertung für erlaubt, und zwar aus einem überraschenden Grund: Holidaycheck.de habe die Behauptungen der Nutzerin gar nicht verbreitet. Die Auffassung des Kammergerichts, die Veröffentlichung einer Hotelbewertung auf holidaycheck.de sei keine „Verbreitung“ im rechtlichen Sinne, sorgt nun für Kopfschütteln – sogar unter Juristen.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Alexander Freiherr Knigge, der A&O in diesem Verfahren vertritt: „Was im Wettbewerbsrecht erlaubt und was verboten ist, lässt sich selten eindeutig dem Gesetz entnehmen. Hier haben wir ausnahmsweise eine ganz klare Vorschrift. Dass man über Mitbewerber keine unwahren Tatsachenbehauptungen verbreiten darf, ist eine Regel, die eigentlich keinen Spielraum für Interpretationen zulässt. Was ein „Verbreiten“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, steht für Juristen seit Jahren fest: Wenn ich einem Dritten die Möglichkeit gebe, von einer Behauptung Kenntnis zu nehmen, dann habe ich die Behauptung verbreitet. Egal, wie das im Einzelnen passiert ist.“

Obwohl für das Kammergericht feststand, dass die Bewertung bei holidaycheck.de veröffentlicht war, einem Portal, das laut Urteil 12,7 Millionen Nutzer pro Monat besuchen, hat HolidayCheck die Bewertung nicht verbreitet. Das verstehe, wer will.

Wie in der Pressemitteilung zu lesen war, geht das Kammergericht weiter davon aus, dass das Bewertungsportal als Teledienstanbieter nicht verpflichtet sei, vor der Veröffentlichung von Hotelbewertungen Nachforschungen über deren Richtigkeit anzustellen. Auch diese Aussage muss man sich näher ansehen. Ist HolidayCheck überhaupt ein „Teledienstanbieter“? Nach einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofes über Markenverletzungen bei eBay kann diese Privilegierung nur der für sich in Anspruch nehmen, wer als neutraler, technischer Vermittler Informationen nur speichert oder durchleitet. Wer eine „aktive Rolle“ spielt, bleibt verantwortlich für das, was er auf seinem Portal veröffentlicht. Und HolidayCheck ist nicht nur Wettbewerber des Hoteliers, wie das Kammergericht selbst feststellt. Seit der jüngst eingeführten „Deals“ verkauft das Unternehmen auch selbst Reisen und nutzt die Hotelbewertungen zu eigenen Werbezwecken. Es ist fraglich, ob die Aussage des Kammergerichts, das Bewertungsportal müsse vor der Veröffentlichung dir Richtigkeit der Nutzerbeiträge nicht erforschen, vor diesem Hintergrund Bestand haben kann.

Zu einer Korrektur besteht bald Gelegenheit. Denn die jetzt veröffentlichte Entscheidung ist nur vorläufig. „Es handelte sich um ein Eilverfahren, in dem keine Entscheidung über den endgültigen Unterlassungsanspruch zu treffen war. Die Hauptsacheklage ist noch beim Landgericht Berlin anhängig, über sie ist noch nicht entschieden“, so Knigge. Auch an anderen Gerichten wehren sich Hotels der A&O Gruppe gegen unwahre Behauptungen via HolidayCheck. Rechtsanwalt Knigge: „Das Bild ist vollkommen unterschiedlich. Ebenso deutlich, wie das Kammergericht unseren Eilantrag abgelehnt hat, scheinen andere Gerichte unserer Argumentation folgen zu wollen. Eine Klärung wird sich letztlich wohl nur durch den Bundesgerichtshof erreichen lassen.“

Worum ging es? A&O fand bei holidaycheck.de eine Bewertung, in der ein Gast sich über Bettwanzen, Dreck, schlechte Matratzen und anderes beklagte. Der Vorfall konnte rasch zugeordnet werden. Tatsächlich hatte eine Reisegruppe sich kurz zuvor über Bettwanzen beschwert. Vier Zimmer wurden zur besten Urlaubszeit sofort gesperrt und konnten ein Wochenende lang nicht vermietet werden. Der am darauffolgenden Montag herbeigerufene Kammerjäger hat allerdings in keinem der Zimmer einen Bettwanzenbefall festgestellt. Die Reisegruppe wurde entsprechend informiert, die unter Androhung schlechter Presse erhobene Schadensersatzforderung abgelehnt. Offenbar aus Ärger darüber erfolgte die „Rachebewertung“ auf holidaycheck.de.

holidaycheck.de: Wandel vom „unabhängigen Bewertungsportal“ zur kommerziellen Vermarktungsplattform?

(Hamburg, 09. Juli 2011) Das könnte das Anfang vom Ende bedeuten: Bislang kannte man holidaycheck.de als Hotel- und Reise-Bewertungsportal, nun könnte damit Schluss sein. Die Schweizer Plattform wandelt sich immer mehr zu einer kommerziellen Vermarktungsplattform für Hotelpackages und Reiseangebote. Mit „Holidaycheck Deals“ wurde Anfang Juli ein entsprechendes Verkaufsprogramm gestartet. Genau dies könnte das bisherige Geschäftsmodell entscheidend verändern, wie nun in einem Verfahren zwischen A&O Hotels und holidaycheck.de vor dem Hamburger Oberlandesgericht bekannt wurde.

“Vor Gericht hat holidaycheck.de sich unter anderem damit verteidigt, dass man den Bewertungen ja völlig neutral gegenüberstehe. Es sei holidaycheck.de gleichgültig, ob Hotels gut oder schlecht bewertet werden. Dies gilt spätestens seit Einführung der ‚Holidaycheck-Deals’ nicht mehr. Wer selbst Reiseangebote macht, kann nicht ernsthaft behaupten, dass es ihm egal sei, ob diese gut oder schlecht bewertet werden”, sagte Dr. Alexander Freiherr Knigge gegenüber „Hotelier TV“.

Der Anwalt der Berliner Kanzlei Harms Ziegler betreut seinen Mandanten Oliver Winter von A&O Hotels in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Holidaycheck AG; wir berichteten. Winter geht es darum, dass seine A&O Hotels und Hostels nicht mehr auf dem angeblichen Bewertungsportal gelistet und damit bewertet werden dürfen. Sollte Winter Recht zugesprochen bekommen, könnte es zu einem massenhaftes Austreten von verärgerten Hotels bei holidaycheck.de kommen.

HolidayCheck Deals: Kein "unabhängiges Bewertungsportal" mehr?

HolidayCheck Deals: Kein "unabhängiges Bewertungsportal" mehr?

Dies würde das etablierte Geschäftsmodell der zum Burda-Konzern gehörenden Firma, nämlich mit Veröffentlichungen von mehr oder weniger fairen Gästebwertungen von Hotels, gefährden. Da die Holidaycheck AG Teil der börsennotierten Burda-Tochter Tomorrow Focus AG ist, ist die Aufregung in den Chefetagen groß.

“Dass holidaycheck.de als Wettbewerber der Hoteliers anzusehen ist, war auch bisher einhellige Auffassung in der Rechtsprechung“, so Knigge. Und weiter: „Damit unterliegt das Internetangebot im Prinzip den besonderen Fairnessregeln des Wettbewerbsrechts, zu denen auch gehört, dass man Wettbewerber nicht verunglimpfen und auch keine negativen Tatsachenbehauptungen über Wettbewerber verbreiten darf, die nicht erweislich wahr sind.”

Online-Reputation bei holidaycheck.de käuflich?
Der nächste Vorwurf, der im Raum steht, wiegt schwer: Offenbar können sich Hotels eine aufgehübschte Online-Reputation bei holidaycheck.de „erkaufen“. Anwalt Knigge: “Holidaycheck.de wirbt bei den Hoteliers ja ganz offensiv damit, dass ein Eingriff in die angeblich neutrale Bewertungsplattform erfolgt: Wer sich als Hotelier auf den ‚Deal’ einlässt erhält mehr Bewertungen, erhöhte Sichtbarkeit und eine bessere Online-Reputation. Und holidaycheck.de erhält Geld dafür.”

Bislang war es in Teilen der Hotellerie durchaus Usus, PR-Agenturen oder Social-Media-Berater mit dem Verfassen und Platzieren von „Gästebewertungen“ zu beauftragen. Etliche dieser manipulierten Beiträgen waren bis zuletzt immer noch zu finden, auch bei holidaycheck.de. Das würde sich mit dem neuen Modell von Marktführer holidaycheck.de nun erübrigen. Die Zeiten der lustigen, bunten Internet-Community wären damit endgültig vorbei.

A&O Hotels: Kampf gegen holidaycheck.de geht in nächste Runde

(Berlin, 06. Mai 2011) Nun geht es ans Eingemachte: A&O-Hotel-Chef Oliver Winter geht nun gerichtlich gegen holidaycheck.de (Burda-Konzern) vor. Ziel ist es, alle A&O-Betriebe von den Bewertungsplattformen nehmen zu lassen, damit diese nicht öffentlich bewertet werden können. Dies kündigte Winter nun in einem Interview mit „Top hotel“ an.

Oliver Winter

Oliver Winter

Das zu erwartende Urteil könnte zu einem bedeutenden Präzedenzfall für alle Online-Bewertungsplattformen werden. Wenn A&O mit seiner Forderung Recht zugesprochen bekäme, könnte dies das Geschäftsmodell von holidaycheck.de grundlegend verändern. Denn es ist zu erwarten, dass etliche Hotels sich bei holidaycheck.de verabschieden würden.

Das ausführliche Interview ist hier zu lesen: http://www.tophotel.de/index.php?holidaycheck-im-kreuzfeuer-vor-gericht

Aktuell bei HOTELIER TV: Carsten Hennig zum Kampf zwischen A&O Hotels und holidaycheck.de – zu sehen bei www.youtube.com/user/hoteliertv