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Der Knigge bei Schweinegrippe

Hotelsicherheitsexperte Jander: Leitfaden für Umgang mit Gästen

Gegen Schweinegrippe hilft ein wenig Vorsicht. Gerade Mitarbeiter an der Hotelrezeption und im Service sind gefährdet, da hier intensiver Gästekontakt besteht. Intensive Körperkontakte sollten vermieden werden, rät Ulrich Jander. Der Rüsselsheimer Sicherheitsexperte für Hotellerie und Gastronomie hat einen „Knigge“ im gefahrlosen Umgang miteinander erstellt.

Die Schweinegrippe breitet sich unaufhaltsam aus. Die Ansteckung erfolgt durch Inhalieren der Viren über die Atemluft, durch Berührung mit Gegenständen, die mit dem Virus befallen sind, und natürlich durch Kontakt mit einem Erkrankten. Die Inkubationszeit ist kurz und beträgt einen bis vier Tage.

Durch einige Vorsichtsmaßnahmen lässt sich die Ansteckungsgefahr vermindern:

  • Vermeiden Sie engen Kontakt zu Mitmenschen. Händeschütteln oder Küsschen rechts/Küsschen links sollten unterbleiben. Große Menschenansammlungen sollten vermieden werden.
  • Wenn Sie sich krank fühlen, bleiben Sie lieber zu Hause, denn Sie könnten andere anstecken. Sie selbst sind auch gerade sehr empfänglich für alle Arten Bakterien oder Viren.
  • Berühren Sie Mund, Augen und Nase nicht so oft, hierüber wird der Virus übertragen.
  • Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit einer desinfektionshaltigen Seife.
  • Nicht in die Hand husten, sondern in ein Taschentuch oder in den abgewinkelten Arm. Wenn Sie in die Hand husten, verbreiten Sie darüber nur die Viren.
  • Sorgen Sie für genügend Schlaf, seien Sie körperlich aktiv, trinken Sie genügend, vermeiden Sie Stress und essen Sie ausgewogen.
  • Vermeiden Sie landestypisches Strandtrinken gemeinsam aus Eimern.
Ein wenig Vorsicht hilft bei Schweinegrippe-Gefahr (Foto: © soschoenbistdu - Fotolia.com

Ein wenig Vorsicht hilft bei Schweinegrippe-Gefahr (Foto: © soschoenbistdu - Fotolia.com

Gerade an Rezeption und im Service ist die Ansteckungsgefahr am größten, so Sicherheitsexperte Jander. Hier pflegen die Mitarbeiter einen engen Kontakt zu Gästen. In manchen Gastbetrieben werden daher bereits Mundschutzfolien verteilt und Mittel zur Händedesinfektion ausgegeben.  „Zwar gibt es zur Zeit auch etliche Skeptiker, die der Meinung sind, die Warnungen vor der Schweinegrippe seien Panikmache“, berichtet Jander. „Doch es muss bedacht werden, dass die eigentliche Grippezeit mit ihrer hohen Ansteckungsgefahr erst noch auf uns zukommt.“ Auch das renommierte Robert Koch Institut warnt vor der weiteren Ausbreitung der Schweinegrippe.

Wer sich angesteckt hat, weist die typischen Grippesymptome auf: Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, ein Gefühl der Schwäche und Fieber. Bei manchen Erkrankten verläuft die Infektion leicht, bei manchen schwer. Besonders gefährdet sind Personen mit Vorerkrankungen, deren Immunabwehr geschwächt ist.

Immer mehr Hotels und Gastronomiebetriebe bereiten sich mit Notfallplänen auf einen möglichen starken Anstieg der Schweinegrippeerkrankungen vor. Der betriebliche Pandemie-Notfallplan des Bundesamt für Katastrophenschutz steht zum kostenfreien Download zur Verfügung: www.GQH-Hotel.de.

Ulrich Jander ist Sicherheitsberater und Fachberater für Brandschutz und Risk Management. Zusammen mit seiner Frau Martina leitet der die Unternehmen GQH Gesellschaft für Qualitätssicherung im Hotel und ASD Arbeitsmedizinischer & Sicherheitstechnischer Dienst. Der gelernte Bankkaufmann und Verwaltungsfach-Ingenieur ist u.a. Sachverständiger für Arbeitssicherheit und Brandrisikomanagement. Der 51-Jährige lebt in Rüsselsheim bei Frankfurt/Main.

Rauchverbote und Umsätze im Gaststättengewerbe

Quelle: Destatis, 06. Juni 2008

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Umsatzentwicklung in Ländern mit und ohne Rauchverbot in Gaststätten miteinander verglichen, um mögliche Auswirkungen der Nichtraucherschutzgesetze auf den Umsatz des Gaststättengewerbes festzustellen. In der getränkegeprägten Gastronomie gingen danach die Umsätze im dritten Quartal 2007 im Vergleich zum Vorjahresquartal in den Bundesländern mit Rauchverbot (Baden-Württemberg und Niedersachsen) real um 9,8% zurück, in den übrigen Bundesländern dagegen um 6,8%. Im vierten Quartal 2007 wurde auch in Hessen ein Nichtraucherschutzgesetz eingeführt. In diesem Quartal gingen in den Bundesländern mit Rauchverbot die realen Umsätze gegenüber dem Vorjahresquartal mit 14,1% erneut stärker zurück als in den übrigen Bundesländern (- 8,8%). Zur getränkegeprägten Gastronomie zählen unter anderem Schankwirtschaften, Diskotheken und Tanzlokale, Bars und Vergnügungslokale.

In der speisengeprägten Gastronomie, das heißt in Restaurants, Cafés, Eissalons und Imbissstuben, war der Unterschied bei der Umsatzentwicklung zwischen Bundesländern mit und ohne Nichtraucherschutzgesetzen nicht so ausgeprägt. Im dritten Quartal 2007 hatte die speisengeprägte Gastronomie in Bundesländern mit Rauchverbot Umsatzrückgänge von 5,6% zu verzeichnen und in den übrigen Bundesländern in Höhe von 5,7%. Im vierten Quartal 2007 gingen dagegen die Umsätze in Bundesländern mit Rauchverbot um 6,3% zurück und in den übrigen Bundesländern um 5,4%.

Die Ergebnisse des ersten Quartals 2008 weisen wegen der aktualisierten Stichprobe noch große Schätzanteile auf und ermöglichen daher keine belastbaren Aussagen über die Entwicklung der Umsätze im Gaststättengewerbe getrennt nach Bundesländern mit und ohne Nichtraucherschutzgesetze.

Im gesamten Bundesgebiet setzten im ersten Quartal 2008 – in dem zum Quartalsende Nichtraucherschutzgesetze in 14 Bundesländern galten – die Unternehmen der getränkegeprägten Gastronomie real 4,6% weniger um als im Vorjahresquartal. Hierbei ist zu beachten, dass das erste Quartal 2007 aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung ein eher schlechtes Quartal für die getränkegeprägte Gastronomie war. In der speisengeprägten Gastronomie gingen die Umsätze im ersten Quartal 2008 um 0,8% im Vergleich zum Vorjahresquartal zurück.

Vergleicht man die Entwicklung der speisengeprägten mit der getränkegeprägten Gastronomie seit 2002, dann kann man feststellen, dass die getränkegeprägte Gastronomie sich insgesamt schlechter entwickelt hat.

Methodische Erläuterungen zur Monatsstatistik im Gastgewerbe

Die Ergebnisse der Monatsstatistik im Gastgewerbe basieren auf der Grundlage einer Stichprobe und sind daher mit einem “statistischen Zufallsfehler” behaftet. Die genannten Veränderungsraten können in Abhängigkeit von der gezogenen Stichprobe schwanken. Das Ausmaß der Schwankungen nimmt mit steigendem Stichprobenumfang ab.

Die Unternehmen des Gaststättengewerbes melden monatlich ihre Umsätze. Fehlende Meldungen werden zunächst geschätzt und später durch die Nachmeldungen der Unternehmen ersetzt. Der Anteil der geschätzten Umsätze betrug beispielsweise im März 2008 in der speisegeprägten Gastronomie 29,5% und in der getränkegeprägten Gastronomie 37,0% aller Umsätze in diesem Wirtschaftszweig. In der Regel liegen die Meldungen aller Unternehmen erst sechs Monate nach dem jeweiligen Berichtsmonat vor. Sechs Monate nach Abschluss des Berichtsmonats beträgt der Revisionsbedarf der Veränderungsraten für das Gastgewerbe insgesamt im Median 0,5 Prozentpunkte.

Ausführlichere Informationen zur Methodik der Monatsstatistik im Gastgewerbe enthält der Qualitätsbericht, der auf der Homepage von Destatis zur Verfügung steht.

Kostenlose Ergebnisse zum Gastgewerbeumsatz in tiefer Wirtschaftsgliederung stehen im Publikationsservice von Destatis unter www.destatis.de/publikationen zur Verfügung.

Bundesverfassungsgericht: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rauchverbot“ am 11. Juni 2008

Quelle: BVG/Pressemitteilung, 08. Mai 2008

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Mittwoch, 11. Juni 2008, 10:00 Uhr in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten sowie einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden.

Zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor den Gefahren des Passivrauchens verbietet das Landesnichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg seit dem 1. August 2007 das Rauchen in zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, darunter auch in Gaststätten und Diskotheken. Dem Betreiber einer Gaststätte ist allerdings die Möglichkeit eingeräumt, abgetrennte Nebenräume einzurichten, in denen das Rauchen erlaubt ist. Für Diskotheken gibt es diese Ausnahmeregelung nicht; insoweit gilt das Rauchverbot ausnahmslos. Die Betreiber der Gaststätte bzw. der Diskothek sind für die Einhaltung des Rauchverbots in den von ihnen geführten Einrichtungen verantwortlich. Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Berliner Nichtraucherschutzgesetz enthält ähnliche Regelungen. Es verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten einschließlich Clubs und Diskotheken. Eine Ausnahmeregelung besteht für abgetrennte Nebenräume von Gaststätten sowie für abgetrennte Nebenräume von Diskotheken, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 3262/07 betreibt in Tübingen, die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 402/08 in Berlin eine kleine Einraumgaststätte. Beide Gaststätten werden überwiegend von Stammgästen besucht. Der Anteil der Raucher unter den Gästen liegt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer etwa bei 70 %. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Nichtraucherschutzgesetz von Baden-Württemberg bzw. von Berlin für Einraumgaststätten keine Ausnahmeregelung vom Rauchverbot vorsieht. Sie sehen darin eine Verletzung insbesondere ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht). Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Mehrraumgaststätten wirkten wettbewerbsverzerrend zugunsten der großen Betriebe und gefährdeten die wirtschaftliche Existenz von Einraumgaststätten. Da bei diesen eine Abtrennung von Raucherräumen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, führe das Rauchverbot im Ergebnis dazu, dass Einraumgaststätten aufgrund des mit dem Rauchverbot einhergehenden Umsatzrückgangs unrentabel würden und geschlossen werden müssten. Ein faktisch absolutes Rauchverbot, das vorhersehbarer Weise dazu führe, dass ein bestimmter zahlenmäßig häufiger Gaststättentypus nicht mehr existenzfähig sei, sei nicht mehr verhältnismäßig. Als weniger stark einschränkendes Mittel, das den widerstreitenden Interessen der Raucher, der Nichtraucher sowie der Gastronomen gerecht werde, komme anstelle eines Rauchverbots eine Kennzeichnungspflicht von Gaststätten, in denen geraucht werden dürfe, in Betracht. Nichtraucher könnten dann vor Betreten der Gaststätte entscheiden, ob sie sich dem Tabakrauch aussetzen wollten oder nicht.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 906/08 wendet sich gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg, welches ihr als Diskothekenbetreiberin untersagt, das Rauchen in ihrem Betrieb zu gestatten und darüber hinaus – anders als für Gaststätten – die Einrichtung von Raucherräumen ausschließt. Nach der räumlichen Situation in der Großraumdiskothek der Beschwerdeführerin können ohne weiteres ein oder mehrere Räume als Raucherbereich abgetrennt werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das absolute Rauchverbot in Diskotheken eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle.

Es lasse sich durch freiwillige Rauchverbote und den Einsatz moderner Entlüftungssysteme ein ausreichender Gesundheitsschutz in der Diskothek erzielen. Als weniger einschneidendes Mittel komme auch die Einrichtung von Raucherräumen in der Diskothek in Betracht. Das absolute Rauchverbot verletze darüber hinaus den Grundsatz des Übermaßverbots. Jedenfalls in Diskotheken, die nur Erwachsene einließen, sei die Schaffung separater Raucherräume vorzuziehen. Die Regelung verletze außerdem den Gleichheitssatz. Diskothekenbetreiber würden im Vergleich zu Gaststättenbetreibern schlechter behandelt, weil für Gaststätten die Möglichkeit bestehe, einen Raucherraum einzurichten. Betreiber von Festzelten, in denen häufig Tanzveranstaltungen abgehalten würden, würden gänzlich vom Rauchverbot ausgenommen, während für Diskothekenbetreiber besonders strenge Vorgaben gelten. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht ersichtlich.