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A&O Hotels & Hostels

Wegen Bettensteuer: A&O Hotels klagen gegen Stadt Hamburg

    (Hamburg, 26. Januar 2013) A&O Hotels und Hostels ist das Hamburger Kultur- und Tourismustaxengesetz ein Dorn im Auge, daher hat die Budget-Hotelkette jetzt das Rechtsanwaltsbüro Harms-Ziegler damit beauftragt, rechtliche Schritte zu prüfen und einzuleiten. „Diese Taxe ist ein aberwitziges Bürokratiemonster. Unserer Meinung nach führen besonders das Fehlen einer Übergangsregelung, der unverhältnismäßige Erhebungsaufwand und das Konstrukt als indirekte Steuer zu gravierenden rechtlichen Bedenken“, erklärte A&O-Chef Oliver Winter.

    Landgericht Berlin schmettert Klage von A&O Hotels ab: Wichtige Feststellung: Hotel undBewertungsportal stehen nicht in Wettbewerbsverhältnis – Kein Anspruch auf Nicht-Erwähnung bei HolidayCheck.de

      Vierter Sieg im vierten Prozess für HolidayCheck gegen A&O: Wiederholt hat ein Gericht den Willen eines Hotels der A&O Hotels und Hostels-Holding als unbegründet abgelehnt, nicht auf www.HolidayCheck.de gelistet zu werden. Das A&O Hostel Berlin Mitte kann dem Hotelbewertungsportal nicht verbieten, Bewertungen ehemaliger Gäste zu veröffentlichen.

      A&O Hotels ./. holidaycheck.de: Neuer Schlagabtausch vor und außerhalb Gericht

        Keine Weihnachtsruhe: Zwischen A&O Hotels und holidaycheck.de geht der Schlagabtausch weiter. Nun behauptete das zum Burda-Konzern gehörende Bewertungsportal, in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewinnen zu werden. Wohl bemerkt: Das Urteil wird erst voraussichtlich am 04. Januar 2012 verkündet. Das Gericht habe nun in einer mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es der Berufung von A&O gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg keine Chance einräume – heißt es in einer Pressemitteilung von holidaycheck.de (siehe unten stehend). A&O-Anwalt Dr. Alexander Freiherr Knigge hält dagegen: Das Oberlandesgericht hab ausdrücklich bestätigt, dass sich die Veröffentlichung von Nutzermeinungen bei holidaycheck.de an den Maßstäben des Wettbewerbsrechts messen lassen müsse. Betrieb des Portals und auch Veröffentlichung von Bewertungen seien als sogenannte “geschäftliche Handlung” von holidaycheck.de zu sehen. Damit kommen auch grundsätzlich Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs in Frage.